1805
Sept. 30
456 Urkunde No. 869.
Um diesen Plan zubefördern, mtissten die Vortheile desselben die Nachtheile
überwiegen. Er stellt aber bloss nachtheilige Seiten und gar keine
Vortheile dar.
Man kann die durch das Landesherrliche jus circa sacra zu control
lirende und in Ordnung zu haltende geistliche Autorität in der katholischen
Kirche in drey verschiedene Zweige abtheilen:
I.) Diöcesanrecht, geistliche Gerichtbarkeit. Diese hat der Bischof 30
wie der Erzbischof. In den Diöcesen der von Metropolitanautorität freyen
Bischöfe sind zwo Instanzen eingerichtet: Das Officialat für die erste, ein
Appellationsgericht für die 2te Instanz. Die Prosynodalrichter für die dritte
Instanz mtissen bey den Metropolen sowohl als in den Diöcesen römische
Facultäten haben. Der Bischof oder Erzbischof schlägt die Subjecte vor,
der Landesherr verwirft oder genehmigt sie und negocürt für sie die römischen
Facultates.
Ermeland und Bresslau geben Beyspiele von Bischöfen, welche frey
von Metropolitanautorität sind. Die drei Instanzen sind darin angeführtermaassen
eingerichtet. Ebenso Warschau, Wygry und Suprasl. Bloss zu
Gnesen fand man einen Erzbischof. Der einzige Vortheil, den er gewähret,
ist die 2te Instanz für die von Alters her ihm subordinirten Diöecesen.
Aber diesen Vortheil gewähret das Appellationsgericht in Ermeland, Bresalaı,
Warschau, Wygry und Suprasl auch, und so ist also von Seiten der Gerichtbarkeit
und des juris dioecesani von einem Erzbischofe gar kein Vortheil
zu erwarten.
II.) Dass ein Bischof so gut als ein Erzbischof actus ordinis episcopalis
ausübt, bedarf keines Beweises, und es gewährt also der Erzbischof auch
von dieser Seite keinen Vortheil.
IH.) Wirkliche oder anmaassliche reservata papalia gestattet der Papst
dem Erzbischofe so wenig als dem Bischofe. Der König gestattet dem
Papst keine Einmischungen in Temporalien. Aber in blossen Internis, auf
das Seelenheil, die Gewissensberuhigung sich beziehenden Fällen befördert
man die Gesuche der Erz- und Bischöfe um römische Facultates, und da
ist noch kein Exempel vorhanden, dass der Papst einem Erzbischofe auch
nur eine einzige Facultaet mehr oder ausgedehntere facultates verliehe, als
einem Bischofe.
Alle drey obige Hauptzweige zeigen also den Metropolitan als völlig
überflüssig.
Erwägt man nun 1.) dass sogar seine Ernennung ein Feld von Conflieten
zwischen ihm und den Bischöfen eröffnet, um so mehr, da er gewiss
geneigt seyn wird, blosse honorifica zu wirklichem anmasslichen Einfluss
auszudehnen; und wenigstens 2.) dass er an Rang, Ansehen, Ehrgeiz, wahren
oder vermeintlichen Praerogativen es diesen noch zuvorthun will; 3.) dass
seine Einktinfte auf 30/M Thaler in Anschlag gebracht werden (also auf
einige male mehr als ein gut belohnter Bischof kostet), so zeigt sich dieser