Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

188  Korrespektive  Testamente.  Erbvertrag.

im  Zusammenhange  mit  S.  44  Nr.  3  nur  davon,
daß  mündliche  Vorabreden  über  einen  dem  Art.  14
unterworfenen  Vertrag  vor  dessen  notarieller  Verbriefung
  weder  als  Punktation  noch  als  pactum
de  contrahendo  Anspruch  auf  rechtliche  Bedeutung
haben.

Dieser  Fall  trifft  aber  hier  nicht  zu,  da  erwähntermaßen
  der  fragliche  Nebenvertrag  gleich  dem
Hauptvertrage  wirklich  notariell  verbrieft  ist.“

GErk.  v.  14.  Nov.  1868  RdNr.  439.
Nachschrift  des  Herausgebers.  Die  Richtigkeit
  dieser  Entscheidung  wird  nicht  in  Zweifel  zu
ziehen  sein.  Bedenken  erregt  nur  die  Fassung,
welche  die  zweite  Instanz  dem  Urtheilssatze  gegeben
hat  und  auf  deren  Abänderung  eine  spezielle  Beschwerde
  nicht  gerichtet  war.

Dieselbe  lautet:  „Der  Beklagte  ist  schuldig,
die  ..  ...  Grundstücke  zu  9,56  Tagw.  um  den
bedungenen  Rückkaufpreis  von  2  fl.  per  Dezimale
zurückzunehmen  und  die  notarielle  Zurückprotokollirung
  derselben  auf  seine  Kosten  zu
bewirken.“

Der  Schlußsatz  würde  wohl  richtiger  so  zu
lauten  haben:  „und  die  Umschreibung  derselben
  auf  seinen  Namen  in  den  öffentlichen
Büchern  auf  seine  Kosten  geschehen  zu
lassen.“

Die  Begründung  dieses  Bedenkens  beabsichtigt
der  Herausgeber  im  Zusammenhange  mit  einigen
anderen  dadurch  angeregten  Fragen  vorzutragen.

St.

3.

Bloße  Beschränkungen  der  einfeitigen  Widerruflichkeit  eines
korrespektiven  Testamentes  verwandeln  dasselbe  nicht  in
einen  Erbvertrag.

Die  Brüder  A.  B.  und  G.  B.  hatten  gemeinschaftlich
  und  zwar  korrespektive  testirt.