188 Korrespektive Testamente. Erbvertrag.
im Zusammenhange mit S. 44 Nr. 3 nur davon,
daß mündliche Vorabreden über einen dem Art. 14
unterworfenen Vertrag vor dessen notarieller Verbriefung
weder als Punktation noch als pactum
de contrahendo Anspruch auf rechtliche Bedeutung
haben.
Dieser Fall trifft aber hier nicht zu, da erwähntermaßen
der fragliche Nebenvertrag gleich dem
Hauptvertrage wirklich notariell verbrieft ist.“
GErk. v. 14. Nov. 1868 RdNr. 439.
Nachschrift des Herausgebers. Die Richtigkeit
dieser Entscheidung wird nicht in Zweifel zu
ziehen sein. Bedenken erregt nur die Fassung,
welche die zweite Instanz dem Urtheilssatze gegeben
hat und auf deren Abänderung eine spezielle Beschwerde
nicht gerichtet war.
Dieselbe lautet: „Der Beklagte ist schuldig,
die .. ... Grundstücke zu 9,56 Tagw. um den
bedungenen Rückkaufpreis von 2 fl. per Dezimale
zurückzunehmen und die notarielle Zurückprotokollirung
derselben auf seine Kosten zu
bewirken.“
Der Schlußsatz würde wohl richtiger so zu
lauten haben: „und die Umschreibung derselben
auf seinen Namen in den öffentlichen
Büchern auf seine Kosten geschehen zu
lassen.“
Die Begründung dieses Bedenkens beabsichtigt
der Herausgeber im Zusammenhange mit einigen
anderen dadurch angeregten Fragen vorzutragen.
St.
3.
Bloße Beschränkungen der einfeitigen Widerruflichkeit eines
korrespektiven Testamentes verwandeln dasselbe nicht in
einen Erbvertrag.
Die Brüder A. B. und G. B. hatten gemeinschaftlich
und zwar korrespektive testirt.