Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

190 Korrespektive Testamente. Erbvertrag. 
dieselbe gebunden bleiben soll, die nothwendigen 
Anhaltspunkte, da insbesondere die Annahme n 
ausgeschlossen ist, daß die Testatoren eine solche 
Widerrufsbeschränkung bei Testamenten für zuläss 
hielten. Jedenfalls hätte deren Wille, einen 16 
vertrag zu schließen, keinen hinreichenden Ausdruck 
gefunden, während der Abschluß eines Erbvertrageß 
nur dann angenommen werden kann, wenn aus dem 
Inhalte der Disposition die Absicht, durch dieselbe 
gebunden zu sein, zweifellos sch ergibt (vgl, Hasse 
im rhein. Museum Jahrg. S. 197 und 111 
S. 259 ff.; Belel Lehre von den Erbverträgen 
Bd. 11 obtz. 1 S. 
Liegt in den *7l Klauseln nicht der Ab- 
schluß eines Erbvertroges, so bleibt die Disposition 
dasjenige, was deren Bezeichnung bereits ausdrückt, 
nämlich eine letztwillige Disposition, und es konnte 
die Beschränkung des Widerrufes derselben durch 
eine bestimmte Form wirksam nicht bedungen 
werden. 
Denn wenn auch die Ansicht nicht unvertreten 
geblieben ist, daß insbesondere reziproke Testamente 
außer dem Falle der Umwandlung derselben in 
einen Erbvertrag ähnliche vertragsmäßige Beschränk- 
ungen bezüglich des Widerrufes Wie (vel- 
Glück, Pand.-Kommentar Bd. 35 66 u. 67; 
Mühlenbruch in Glück's Komment. Bd. 38 
S. 209 u. S. 221; Mittermaier, deutsch. Priv.= 
Recht 6. Aufl. F.“ 462 Nr. III; Heimbach in 
Weiske's Rechtslexzikon Bd. X S. 894 ff.), so 
entbehrt doch eine solche Aufstellung der rechtlichen 
Begründung, indem die freie Widerruflichkeit in 
dem Begue der Testamente von selbst liegt und 
das Institut des gemeinrechtlich giltigen Erbvertra- 
ges nur gestattet, von diesem selbst Amwendung zu 
machen, nicht aber außer dem Falle des wirksichen 
Erbvertrages Beschränkungen zuzulassen, welche mit