190 Korrespektive Testamente. Erbvertrag.
dieselbe gebunden bleiben soll, die nothwendigen
Anhaltspunkte, da insbesondere die Annahme n
ausgeschlossen ist, daß die Testatoren eine solche
Widerrufsbeschränkung bei Testamenten für zuläss
hielten. Jedenfalls hätte deren Wille, einen 16
vertrag zu schließen, keinen hinreichenden Ausdruck
gefunden, während der Abschluß eines Erbvertrageß
nur dann angenommen werden kann, wenn aus dem
Inhalte der Disposition die Absicht, durch dieselbe
gebunden zu sein, zweifellos sch ergibt (vgl, Hasse
im rhein. Museum Jahrg. S. 197 und 111
S. 259 ff.; Belel Lehre von den Erbverträgen
Bd. 11 obtz. 1 S.
Liegt in den *7l Klauseln nicht der Ab-
schluß eines Erbvertroges, so bleibt die Disposition
dasjenige, was deren Bezeichnung bereits ausdrückt,
nämlich eine letztwillige Disposition, und es konnte
die Beschränkung des Widerrufes derselben durch
eine bestimmte Form wirksam nicht bedungen
werden.
Denn wenn auch die Ansicht nicht unvertreten
geblieben ist, daß insbesondere reziproke Testamente
außer dem Falle der Umwandlung derselben in
einen Erbvertrag ähnliche vertragsmäßige Beschränk-
ungen bezüglich des Widerrufes Wie (vel-
Glück, Pand.-Kommentar Bd. 35 66 u. 67;
Mühlenbruch in Glück's Komment. Bd. 38
S. 209 u. S. 221; Mittermaier, deutsch. Priv.=
Recht 6. Aufl. F.“ 462 Nr. III; Heimbach in
Weiske's Rechtslexzikon Bd. X S. 894 ff.), so
entbehrt doch eine solche Aufstellung der rechtlichen
Begründung, indem die freie Widerruflichkeit in
dem Begue der Testamente von selbst liegt und
das Institut des gemeinrechtlich giltigen Erbvertra-
ges nur gestattet, von diesem selbst Amwendung zu
machen, nicht aber außer dem Falle des wirksichen
Erbvertrages Beschränkungen zuzulassen, welche mit