Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

.  No.  12.  —

 

(No.  96.)  Königlicher  Befehl,  wegen  nicht  fernerer  Anwendung  der  Gesetzstellen  des  Allgemeinen
  Landrechts  Th.  I.  Tit.  XXI.  §.  289  und  290.  und  der  Städte-Ordnung
  auf  die  gegenwärtige  Art  der  Einquartierung  und  Verpflegung
ausländischer  Truppen.  Bom  20sten  Mai  1812.

N

Ich  überzeuge  Mich  aus  den  eingehenden  Beschwerden  über  Prägravationen
durch  die  Einquartierung,  daß  auf  die  gegenwärtige  Art  der  Einquartierung
und  Verpfleguug  ausländischer  Truppen  weder  die  Gesetzstelle  des  Allgemeinen
  Landrechts  Th.  I.  Tit.  AXI.  .  289  und  290.  Anwendung  finden  kann,
noch  daß  die  Regulirung  dieser  Last  in  den  Städten  als  bloße  Kommunassache,
welche  sie  nicht  ist,  nach  den  Vorschriften  der  Stadteordnung  den  Magisträten
und  Stadtverordneten  überlassen  werden  darf.  Ich  will  daher  die  Vorschriften
  der  Stadteordnung  für  das  gegenwärtige  Einquartierungs=  und  Verpflegungswesen
  suspendiren,  und  überlasse  Ihnen,  die  Einleilung  zur  Einrichtung
  besonderer  mit  dieser  Angelegenheit  zu  beschäftigender  Kommissionen,
so  wie  zur  Entwerfung  eines  zweckmaßigen  Regulatios  über  das  Marsche,
Einquartierungs=  und  Verpflegungswesen  fördersamst  zu  kreffen.

Potsdam,  den  20ten  Mai  1812.

Friedrich  Wilhelm.
An
den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg,

 

Jahrgang  1812.  M  (No.  97.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  29sten  Mai  1812.)