Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

350
zuscheiden.  Dasselbe  trifft  zu  für  diejenigen  Ortsschätzer,  welche  den  Wohnsitz  im  Ort
ihrer  Wahl  aufgeben.

Das  Finanzministerium  kann  bei  der  Gebäude=  und  der  Gewerbesteuer  die  Errichtung
  mehrerer  Einschätzungskommissionen  für  Orte,  deren  Größe  dies  notwendig
macht,  verfügen.

Die  Schätzungskommissionen  sind  befugt,  weitere  Sachverständige  mit  beratender
Stimme  beizuziehen.

Art.  8.
Geschäftsbehandlung  bei  den  Schätzungskommissionen  im  allgemeinen.

 

Der  Steuerkommissär  hat  in  den  Bezirks-Schätzungskommissionen  als  Vorsitzender
die  Verhandlungen  zu  leiten  und  für  Protokollierung  der  Beschlüsse  zu  sorgen.  Die
Beschlüsse  werden  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  der  Steuerkommissär.

In  den  übrigen  Fällen  gilt  diejenige  Summe  als  Schätzung  der  Mehrheit,  in
welcher,  von  der  höchsten  Summe  stufen  weise  auf  die  niedrigste  zurückgeschritten,  zuerst
die  Mehrheit  der  Schätzer  zusammentrifft.

Bei  der  Schätzung  eines  ganz  oder  teilweise  einem  Mitgliede  der  Schätzungskommission
  gehörenden  Gebäudes,  Gewerbes,  einzelnen  Grundstücks  oder  nutzbaren  Rechts
ist  dieses  Mitglied  von  der  Mitwirkung  ausgeschlossen  und  durch  einen  Ersatzmann  zu
ersetzen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  betreffenden  Objekte  einem  nahen  Verwandten
oder  Pflegbefohlenen  eines  Schätzers  gehören,  oder  wenn  sie  ihm  zur  Verwaltung  anvertraut
  sind.

Auch  hat  der  Steuerkommissär  zur  Einschätzung  einer  Markung,  in  welcher  ein
Bezirksschätzer  begütert  ist,  einen  geeigneten  Stellvertreter  zu  berufen.

Art.  9.
Verhältnis  der  Einschähungsbehörden  zu  den  Stenerpflichtigen.
Die  Einschätzungsbehörden  sind  befugt,  selbst  oder  durch  urkundlich  Beauftragte
die  zu  schätzenden  Grundstücke,  Gebäude  und  gewerblichen  Einrichtungen  einzusehen,  von