Abũnderungen der Postordnung vom 18. December 1874.
Auf Grund der Vorschrift im §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen
Reichs vom 28. October 1871 wird die Postordnung vom 18. December 1874 in folgenden
Punkten abgeändert:
1) Im §. 5, „Mehrere Packete zu einer Begleitadresse“ betreffend, erhält der erste Satz
im Absatz I. folgende Fassung:
Mehr als drei Packete dürfen nicht zu einer Begleitadresse gehören.
2) Im K. 21, „durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ betreffend, erhält der erste
Satz im Absatz VII folgenbe Fassung:
VII. Für die Eilbestellung ron Postsendungen sind zu entrichten:
a) Bei gewöhnlichen und bei ein geschriebenen Briefen, Postkarten,
Drucksachen und Waarenproben, sowie bei Vorschußbriefen:
1) wenn die Bestellung im Ortsbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für
jede Sendung 25 Pf.;
2) wenn die Bestellung im Landbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für
jede Sendung und für jedes Kilometer 15 Pf., im Ganzen jedoch nicht
unter 75 Pf. für jede Bestellung.
3) Derselbe Absetz erhält am Schlusse folgenden Zusatz:
Höhere Vergütungen für die Eilbestellung von Postsendungen nach dem Landbestellbezirke
dürfen nur in den Fällen erhoben werden, wenn der Bestimmungs-Postanstalt
Niemand zur Verfügung steht, der die Leistung zum tailfmäßigen
Satze übernimmt.
4) In demselben Paragraphen erhält der Absatz VIII folgende gessurg
VIII. Die Gebühr für die Eilbestellung kann vorausbezahlt oder deren Zahlung
dem Adressaten überlassen werden. In allen Fällen muß jedoch der Absender
für die Berichtigung der entstandenen Bestellgebühr haften.
5) Am Schlusse desselben Paragraphen tritt als neuer Absatz hinzu:
X. Verweigert der Adressat die Zahlung der Bestellgebühr, so wird ihm die
Sendung gleichwohl behändigt, weun er, unter Rückgabe des Briefumschlags