Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Abũnderungen  der  Postordnung  vom  18.  December  1874.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §.  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen
Reichs  vom  28.  October  1871  wird  die  Postordnung  vom  18.  December  1874  in  folgenden
Punkten  abgeändert:

1)  Im  §.  5,  „Mehrere  Packete  zu  einer  Begleitadresse“  betreffend,  erhält  der  erste  Satz
im  Absatz  I.  folgende  Fassung:
Mehr  als  drei  Packete  dürfen  nicht  zu  einer  Begleitadresse  gehören.
2)  Im  K.  21,  „durch  Eilboten  zu  bestellende  Sendungen“  betreffend,  erhält  der  erste
Satz  im  Absatz  VII  folgenbe  Fassung:
VII.  Für  die  Eilbestellung  ron  Postsendungen  sind  zu  entrichten:

a)  Bei  gewöhnlichen  und  bei  ein  geschriebenen  Briefen,  Postkarten,
  Drucksachen  und  Waarenproben,  sowie  bei  Vorschußbriefen:


1)  wenn  die  Bestellung  im  Ortsbestellbezirke  der  Postanstalt  erfolgt,  für
jede  Sendung  25  Pf.;

2)  wenn  die  Bestellung  im  Landbestellbezirke  der  Postanstalt  erfolgt,  für
jede  Sendung  und  für  jedes  Kilometer  15  Pf.,  im  Ganzen  jedoch  nicht
unter  75  Pf.  für  jede  Bestellung.

3)  Derselbe  Absetz  erhält  am  Schlusse  folgenden  Zusatz:

Höhere  Vergütungen  für  die  Eilbestellung  von  Postsendungen  nach  dem  Landbestellbezirke

  dürfen  nur  in  den  Fällen  erhoben  werden,  wenn  der  Bestimmungs-Postanstalt

  Niemand  zur  Verfügung  steht,  der  die  Leistung  zum  tailfmäßigen

Satze  übernimmt.

4)  In  demselben  Paragraphen  erhält  der  Absatz  VIII  folgende  gessurg
VIII.  Die  Gebühr  für  die  Eilbestellung  kann  vorausbezahlt  oder  deren  Zahlung
dem  Adressaten  überlassen  werden.  In  allen  Fällen  muß  jedoch  der  Absender
  für  die  Berichtigung  der  entstandenen  Bestellgebühr  haften.
5)  Am  Schlusse  desselben  Paragraphen  tritt  als  neuer  Absatz  hinzu:
X.  Verweigert  der  Adressat  die  Zahlung  der  Bestellgebühr,  so  wird  ihm  die
Sendung  gleichwohl  behändigt,  weun  er,  unter  Rückgabe  des  Briefumschlags