(Nr. 9672.)
oder Beeinträchtigung rechtsbegründeter Wegeverbindungen zufolge An-
legung oder Instandsetzung öffentlicher Wege hat die Gemeinde be-
ziehungsweise der Wegeverband Entschädigung zu leisten. Die Fest-
stellung der Entschädigung geschieht geeigneten Falles im Enteignungs-
verfahren, im Uebrigen im Rechtswege.
. 2L kC
Fortsetzung.
Der Neubau umfaßt die erstmalige vollständige Anlegung und
Ausstattung des Weges und seiner Zubehörungen, desgleichen die Ver-
legung bereits ausgebauter oder im Ausbau begriffener Wege nebst
Zubehörungen.
Die Unterhaltung umfaßt die Erhaltung des Weges und seiner
Jubehörungen in gehörigem Zustande, einschließlich der Erneuerung,
der Verbesserung und des Umbaues.
d. 22.
Regeln für den Bau und die Unterhaltung der Landstraßen und Gemeindewege.
Die Landstraßen sind als Kunststraßen mit besteinten Fahrbahnen
(Pflaster-, Steinschlag= oder Grandbahn) auszubauen und zu unterhalten.
er Neubau und die Unterhaltung der Gemeindewege hat nach
Maßgabe des Bedürfnisses, der Oertlichkeit und der Kräfte der Pflichtigen
zu geschehen.
Mit dieser Maßgabe sind Gemeindewege, welche Ortschaften oder
Theile von Ortschaften unter sich oder mit Eisenbahnstationen, Chausseen,
Landstraßen, Fährstellen, Ein= und Ausladeplätzen oder wichtigeren
gemeinnützigen Anlagen verbinden, mit besteinten Fahrbahnen auszu-
bauen und zu unterhalten, sofern die Besteinung zur dauernden Fahr-
barkeit des Weges erforderlich ist.
Die Gemeindewege innerhalb der zusammenhängend gebauten Orte
(Ortsstraßen) sind in der Regel mit Steinbahn zu versehen. Im
Uebrigen können nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit, in
welcher die Gemeindewege und deren Zubehörungen anzulegen und zu
erhalten sind, durch besondere Regulative für den Kreis oder für einzelne
Kreistheile getroffen werden.
In denselben sind Normen über die Einrichtung der Gemeinde-
wege, insbesondere über deren kunstmäßigen Ausbau, ferner über Breite,
Steigungsverhältnisse und Entwässerung, über die Anlegung von Baum-
pflanzungen, das Aufstellen von Schutzsteinen, Seitengeländern u. s. w.
vorzusehen.
Ueber die Feststellung der Regulative beschließen in Landkreisen die
Kreisausschüsse, in Stadtkreisen und in den bezüglich der Verwaltung der