Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

E. 4. 
Findet eine Wiederbeschäftigung der Beamten in anderen ZJweigen des 
Staatsdienstes oder bei Reichsbehörden statt, so finden die gesetzlichen Bestimmungen 
über die Wiederbeschäftigung pensionirter Beamten auf die im §. 1 Absatz 2 und 
im H. 3 bezeichneten Bezüge Anwendung. 
S. 5. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Minister der öffentlichen 
Arbeiten und der Finanzminister beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 4. Juni 1894. 
(L. S.) Wilbelm. 
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. Gr. v. Caprivi. 
Miquel. v. Heyden. Thielen. Bronsart v. Schellendorff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.