Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 18. —
Inhalt: Kirchengesedt, betreffend die Dienstvergehen der im Dienste der evangelisch lutherischen Kirche der
Provinz Hannover Angestellten, S. 93. — Gesetz, betreffend die Gleichstellung der Notare mit den
anderen Beamten bezüglich der Strasen bei Nichtverwendung der tarifmäßigen Stempel, S. 105. —
Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke
der Amtsgerichte Düren, Jülich, Sankt BVith, Bonn, Eitorf, Rheinbach, Euskirchen, Adenau, Ahrweiler,
Meisenheim, Münstermaifeld, Sinzig, Castellaun, Bergheim, Cöln, München- Gladbach, Opladen,
Tholey, Lebach, Sankt Wendel, Neumagen, Prüm und Bitburg, S. 106. — Bekanntmachung der
nach bem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen
Erlasse, Urkunden 2c., S. 107.
(Nr. 9676.) Kirchengesetz, betreffend die Dienstvergehen der im Dienste der evangelisch-
lutherischen Kirche der Provinz Hannover Angestellten. Vom 24. April 1894.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen in Betreff der Dienstvergehen der im Dienste der evangelisch-lutherischen
Kirche der Provinz Hannover Angestellten, mit Zustimmung der Landessynode,
was folgt:
I. Geltungsbereich.
S. 1.
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf alle im geistlichen Amte oder
niederen Kirchendienste Angestellten anwendbar.
II. Disziplinarstrafen.
6 . 2.
Ein im Kirchendienst Angestellter (F. 1), welcher
1) die Pflichten verletzt, die ihm sein kirchliches Amt auflegt, oder
2) durch sein Verhalten in oder außer dem Amte sich der Achtung, des
Ansehens oder des Vertrauens, die sein Beruf erfordert, unwürdig zeigt,
unterliegt der Disziplinarbestrafung.
Cesez- Samml. 1894. (Xr. 9676.) 27
Ausgegeben zu Berlin den 19. Juni 1894.