Bei geringeren Ordnungswidrigkeiten und Verstößen gegen die amtliche
flicht kann statt der Disziplinarbestrafung eine Mahnung der Vorgesetzten ein-
treten, durch welche der Angestellte an seine Pflicht erinnert wird.
F. 3.
. Im Laufe einer gerichtlichen Untersuchung darf gegen den Angeschuldigten
ein Disziplinarverfahren wegen der nämlichen Thatsachen nicht eingeleitet werden.
Wenn im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der den Gegenstand
desselben bildenden Thatsachen eine gerichtliche Untersuchung gegen den An—
geschuldigten eröffnet wird, so muß das Disziplinarverfahren bis zur rechtskräftigen
Erledigung des gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden.
. §.4."
Die rechtskräftige strafrichterliche Verurtheilung zu Zuchthausstrafe oder
Verlust der buͤrgerlichen Ehrenrechte hat den Verlust des Kirchenamtes mit den
Wirkungen der Dienstentlassung G. 9) von Rechtswegen zur Folge.
S. 5.
Die Disziplinarstrafen bestehen in:
1) Ordnungsstrafen,
2) Entfernung aus dem Kirchenamte.
g. 6.
Ordnungsstrafen sind:
1) Warnung,
2) Verweis,
3) Geldbuße.
S. 7.
Die Entfernung aus dem Amte kann bestehen in:
1) Amtsenthebung,
2) Dienstentlassung.
§. S.
Die Amtsenthebung bewirkt den Verlust des Kirchenamtes; der Verurtheilte
bleibt jedoch anstellungsfähig.
Gegen Angeschuldigte, welche einen Anspruch auf Ruhegehalt haben, kann
in dem auf. Amtsenthebung lautenden Urtheile ausgesprochen werden, daß den-
selben das ihnen rechtlich zukommende Ruhegehalt im vollen Betrage oder zum
Theil dauernd oder auf Zeit beigelegt werde. Jedes auf Amtsenthebung lautende
Urtheil muß eine Entscheidung hierüber enthalten. Die Bestimmung des §. 11
Absatz 3 der Emeritirungsordnung kommt in solchem Fall nicht zur Anwendung.