Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

Bei geringeren Ordnungswidrigkeiten und Verstößen gegen die amtliche 
flicht kann statt der Disziplinarbestrafung eine Mahnung der Vorgesetzten ein- 
treten, durch welche der Angestellte an seine Pflicht erinnert wird. 
F. 3. 
. Im Laufe einer gerichtlichen Untersuchung darf gegen den Angeschuldigten 
ein Disziplinarverfahren wegen der nämlichen Thatsachen nicht eingeleitet werden. 
Wenn im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der den Gegenstand 
desselben bildenden Thatsachen eine gerichtliche Untersuchung gegen den An— 
geschuldigten eröffnet wird, so muß das Disziplinarverfahren bis zur rechtskräftigen 
Erledigung des gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. 
. §.4." 
Die rechtskräftige strafrichterliche Verurtheilung zu Zuchthausstrafe oder 
Verlust der buͤrgerlichen Ehrenrechte hat den Verlust des Kirchenamtes mit den 
Wirkungen der Dienstentlassung G. 9) von Rechtswegen zur Folge. 
S. 5. 
Die Disziplinarstrafen bestehen in: 
1) Ordnungsstrafen, 
2) Entfernung aus dem Kirchenamte. 
g. 6. 
Ordnungsstrafen sind: 
1) Warnung, 
2) Verweis, 
3) Geldbuße. 
S. 7. 
Die Entfernung aus dem Amte kann bestehen in: 
1) Amtsenthebung, 
2) Dienstentlassung. 
§. S. 
Die Amtsenthebung bewirkt den Verlust des Kirchenamtes; der Verurtheilte 
bleibt jedoch anstellungsfähig. 
Gegen Angeschuldigte, welche einen Anspruch auf Ruhegehalt haben, kann 
in dem auf. Amtsenthebung lautenden Urtheile ausgesprochen werden, daß den- 
selben das ihnen rechtlich zukommende Ruhegehalt im vollen Betrage oder zum 
Theil dauernd oder auf Zeit beigelegt werde. Jedes auf Amtsenthebung lautende 
Urtheil muß eine Entscheidung hierüber enthalten. Die Bestimmung des §. 11 
Absatz 3 der Emeritirungsordnung kommt in solchem Fall nicht zur Anwendung.
	        
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