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so hat der Ausschuß neu zu wählen, und besitzt alsdann, falls Abgeordnete, die
zu diesem Zwecke gewählt werden können, im Konsistorialbezirke überhaupt nicht
vorhanden wären, das Recht, aus den einem anderen Konsistorialbezirke an-
gehörenden Abgeordneten zur Landessynode zu wählen.
Ueber die Fortdauer der Synodalfähigkeit entscheidet der ständige Ausschuß
der Landessynode.
C. 18.
Zuständig ist das Konsistorium, dessen Aufsichtskreise der Angeschuldigte
zur Zeit der Einleitung des Verfahrens (I. 15) angehört.
Streitigkeiten über die Zuständigkeit der Konsistorien werden durch das
Landeskonsistorium entschieden.
S. 19.
Ist das zuständige Konsistorium in einem einzelnen Falle an der Ausübung
der Disziplinargewalt rechtlich oder thatsächlich verhindert, so tritt ein anderes
durch das Landeskonsistorium benanntes an dessen Stelle.
Dasselbe findet statt, wenn das Landeskonsistorium auf Antrag des zu-
ständigen Konsistoriums, des Vertreters der Anklage oder des Angeschuldigten
das Vorhandensein von Gründen anerkennt, aus welchen die Unbefangenheit des
zuständigen Konsistoriums bezweifelt werden kann.
d. 20.
Die Konsistorien erledigen die Disziplinarsachen in der Besetzung von drei
ordentlichen Mitgliedern. Als ordentliche Mitglieder gelten dabei alle zu vollem
Stimmrecht berechtigten Mitglieder und Hülfsarbeiter.
Daneben werden die zwei nach F. 17 Beigeordneten berufen und nehmen
an der Hauptverhandlung als außerordentliche Mitglieder der Behörde, gleichfalls
mit vollem Stimmrechte, Theil.
Mitglieder, welche bei dem Beschlusse wegen Einleitung der Untersuchung
mitgewirkt haben, sowie der Untersuchungskommissar sind von der Theilnahme
an der Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen. Derjenige, welcher in der Sache
als Vertreter der Anklage thätig gewesen, ist von der Theilnahme an der Urtheils-
findung kraft Gesetzes ausgeschlossen.
G. 21.
In der Voruntersuchung wird der Angeschuldigte unter Mittheilung der
Anschuldigungspunkte vorgeladen und, wenn er erscheint, gehört.
Die Zeugen werden vernommen und die zur Aufklärung der Sache dienen-
den sonstigen Beweise erhoben. ,
Die Zeugen sind zu beeidigen, wenn ihre Aussagen für die Beurtheilung
der Sache erheblich erscheinen und ihre Beeidigung nicht aus besonderen Gründen
unzulässig ist. Die Beeidigung der Zeugen erfolgt nach ihrer Vernehmung. Bei
(Nr. 9676.,