Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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wiederholter Vernehmung kann an Stelle nochmaliger Beeidigung die Versicherung 
der Richtigkeit der Aussage auf den früher geleisteten Eid angeordnet werden. 
Ueber jede Untersuchungshandlung ist unter Zuziehung eines vereidigten 
Protokollführers ein Protokoll aufzunehmen. 
g. 22. 
Der Vertreter der Anklage kann stets, ohne daß jedoch das Verfahren 
dadurch aufgehalten werden darf, von dem Stande der Voruntersuchung durch 
Einsicht der Akten Kenntniß nehmen und die ihm geeignet scheinenden An- 
träge stellen. 
Erachtet der Untersuchungskommissar nach Benehmen mit dem Vertreter 
der Anklage den Zweck der Voruntersuchung für erreicht, so übersendet er die 
Akten dem Konsistorium) welches dieselben, sofern es nicht eine Ergänzung der 
Voruntersuchung anordnet, dem Vertreter der Anklage zur Stellung seiner An- 
träge vorlegt. 
§ 23. 
Nach Beendigung der Voruntersuchung hat der Vertreter der Anklage bei 
dem Konsistorium entweder die Einstellung des Verfahrens oder die Verhängung 
einer Ordnungsstrafe oder die Hauptverhandlung zu beantragen, auch im letzteren 
Fall die Anklageschrift einzureichen. 
Erachtet das Konsistorium die Einstellung des Verfahrens oder die Ver- 
hängung einer Ordnungsstrafe für geboten, so hat es die Verhandlungen dem 
Landeskonsistorium zur Beschlußfassung vorzulegen. 
9. 24. 
Sofern das Landeskonsistorium nicht eine Ergänzung der Voruntersuchung 
anordnet, kann es mit Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung das Ver- 
fahren einstellen oder geeigneten Falls eine Ordnungsstrafe verhängen. 
Der Angeschuldigte erhält in beiden Fällen Ausfertigung des mit Gründen 
zu versehenden Beschlusses. 
Das eingestellte Disziplinarverfahren kann wegen der nämlichen An- 
shuldigungspunkte nur auf Grund neuer Thatsachen oder Beweismittel wieder 
aufgenommen werden. 
Ist eine Ordnungsstrafe verhängt, so findet eine Wiederaufnahme des 
Disziplinarverfahrens nicht statt. 
G. 25. 
Wird das Verfahren nicht in Gemäßheit des §. 24 Absatz 1 erledigt, so 
wird der Angeschuldigte unter abschriftlicher Mittheilung der Anklageschrift zu 
einer von dem Vorsitzenden des Konsistoriums anzuberaumenden Situng zur 
Hauptverhandlung vorgeladen.
	        
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