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Stimmen auf fünf und im Falle der Mitwirkung des Ausschusses der Landes-
synode auf sieben.
Mitglieder, welche bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben,
sind von der Theilnahme an der Verhandlung und Entscheidung in der Berufungs-
instanz ausgeschlossen.
Bei Entscheidungen, durch welche wider einen im geistlichen Amte An-
gestellten wegen Mangels der Rechtgläubigkeit oder wegen falscher Lehre auf
Entlassung oder Disziplinarstrafe erkannt wird, tritt die Mitwirkung des Aus-
schusses der Landessynode nach F. 66 Ziffer 2 der Kirchenvorstands= und Synodal.
Ordnung vom 9. Oktober 1864 ein.
Das Landeskonsistorium erläßt die zur Aufklärung der Sache etwa erforder-
lichen Anordnungen. Es kann eine mündliche Verhandlung anordnen. Dieses
muß geschehen auf den vom Angeschuldigten spätestens in der Rechtfertigung der
Berufung oder der Beantwortungsschrift gestellten Antrag. Zu derselben ist der
Angeschuldigte zu laden und ein Vertreter der Anklage zuzuziehen. Der letzte
wird von dem Vorsitzenden des Landeskonsistoriums ernannt.
Die Vorschriften des §. 20 Absatz 3, des §. 25 Absatz 2 und 3, der §§. 27,
28) 29 und 30 gelten auch hier.
. 36.
Lautet die angefochtene Entscheidung auf Freisprechung des Angeschuldigten,
oder nur auf eine Ordnungsstrafe, so kann das Landeskonsistorium, wenn es
den Angeschuldigten strafbar findet, nicht auf Dienstentlassung und auf Amts-
enthebung nur unter gleichzeitiger Beilegung des vollen Ruhegehalts erkennen.
3. Kosten des Disziplinarverfahrens.
. 37.
Für das Disziplinarverfahren werden keine Gebühren, sondern nur baare
Auslagen in Ansatz gebracht.
Insoweit der Angeschuldigte im förmlichen Disziplinarverfahren verurtheilt
wird, hat er die vom Konsistorium festzusetzenden baaren Auslagen des Ver-
fahrens einschließlich des Ermittelungsverfahrens ganz oder theilweise zu erstatten.
Ueber die Erstattungspflicht ist von der Disziplinarbehörde mit zu entscheiden.
IV. Vorläufige Dienstenthebung.
. 38.
Die vorläufige Dienstenthebung eines im Kirchendienste Angestellten
(Suspension vom Amte) tritt kraft des Gesetzes ein:
1) wenn in einem gerichtlichen Strafverfahren seine Verhaftung beschlossen
oder gegen ihn ein noch nicht rechtskräftig gewordenes Urtheil erlassen
ist, welches den Verlust des Amtes kraft des Gesetzes nach sich zieht;
2) wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung
ergangen ist, welche auf Dienstentlassung lautet.
Geseyh. Samml. 1894. (Nr. 9676.) 28