Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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Stimmen auf fünf und im Falle der Mitwirkung des Ausschusses der Landes- 
synode auf sieben. 
Mitglieder, welche bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben, 
sind von der Theilnahme an der Verhandlung und Entscheidung in der Berufungs- 
instanz ausgeschlossen. 
Bei Entscheidungen, durch welche wider einen im geistlichen Amte An- 
gestellten wegen Mangels der Rechtgläubigkeit oder wegen falscher Lehre auf 
Entlassung oder Disziplinarstrafe erkannt wird, tritt die Mitwirkung des Aus- 
schusses der Landessynode nach F. 66 Ziffer 2 der Kirchenvorstands= und Synodal. 
Ordnung vom 9. Oktober 1864 ein. 
Das Landeskonsistorium erläßt die zur Aufklärung der Sache etwa erforder- 
lichen Anordnungen. Es kann eine mündliche Verhandlung anordnen. Dieses 
muß geschehen auf den vom Angeschuldigten spätestens in der Rechtfertigung der 
Berufung oder der Beantwortungsschrift gestellten Antrag. Zu derselben ist der 
Angeschuldigte zu laden und ein Vertreter der Anklage zuzuziehen. Der letzte 
wird von dem Vorsitzenden des Landeskonsistoriums ernannt. 
Die Vorschriften des §. 20 Absatz 3, des §. 25 Absatz 2 und 3, der §§. 27, 
28) 29 und 30 gelten auch hier. 
. 36. 
Lautet die angefochtene Entscheidung auf Freisprechung des Angeschuldigten, 
oder nur auf eine Ordnungsstrafe, so kann das Landeskonsistorium, wenn es 
den Angeschuldigten strafbar findet, nicht auf Dienstentlassung und auf Amts- 
enthebung nur unter gleichzeitiger Beilegung des vollen Ruhegehalts erkennen. 
3. Kosten des Disziplinarverfahrens. 
. 37. 
Für das Disziplinarverfahren werden keine Gebühren, sondern nur baare 
Auslagen in Ansatz gebracht. 
Insoweit der Angeschuldigte im förmlichen Disziplinarverfahren verurtheilt 
wird, hat er die vom Konsistorium festzusetzenden baaren Auslagen des Ver- 
fahrens einschließlich des Ermittelungsverfahrens ganz oder theilweise zu erstatten. 
Ueber die Erstattungspflicht ist von der Disziplinarbehörde mit zu entscheiden. 
IV. Vorläufige Dienstenthebung. 
. 38. 
Die vorläufige Dienstenthebung eines im Kirchendienste Angestellten 
(Suspension vom Amte) tritt kraft des Gesetzes ein: 
1) wenn in einem gerichtlichen Strafverfahren seine Verhaftung beschlossen 
oder gegen ihn ein noch nicht rechtskräftig gewordenes Urtheil erlassen 
ist, welches den Verlust des Amtes kraft des Gesetzes nach sich zieht; 
2) wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung 
ergangen ist, welche auf Dienstentlassung lautet. 
Geseyh. Samml. 1894. (Nr. 9676.) 28 
 
	        
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