Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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C. 43. 
Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann einem im Kirchendienste Angestellten, 
auch ohne daß die Voraussetzungen des §. 40 vorliegen, und auch von solchen 
Vorgesetzten, die seine Suspension zu verfügen nicht ermächtigt sind, die Aus- 
übung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagt werden. In Fällen der letzteren 
Art ist darüber sofort an die vorgesetzte Behörde zu berichten. 
Diese Untersagung hat eine Kürzung des Diensteinkommens nicht zur Folge. 
V. Von der Entziehung des Titels, der Anstellungsfähigkeit und der 
Befähigung zur Vornahme geistlicher Amtshandlungen. 
S. 44. 
Scheidet ein im Kirchendienste Angestellter, gegen welchen das förmliche 
Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, vor Beendigung dieses Verfahrens aus 
dem Kirchendienste aus, ohne den Titel, die Anstellungsfähigkeit und die Be- 
fähigung zur Vornahme geistlicher Amtshandlungen freiwillig aufzugeben, so ist 
in Fortsetzung des Verfahrens darüber zu entscheiden, ob ihm diese Rechte zu 
entziehen sind. Anderen Falles kann das Verfahren eingestellt werden. In 
beiden Fällen ist die Disziplinarbehörde befugt, dem Angestellten die Kosten des 
Disziplinarverfahrens (I. 37) sowie der Stellvertretung (I. 41) zur Last zu legen. 
C. 45. 
Einem ordinirten Geistlichen, welcher nicht im Kirchendienste steht, sind der 
Titel, die Anstellungsfähigkeit und die Befähigung zur Vornahme geistlicher 
Amtshandlungen zu entziehen, wenn er sich durch sein Verhalten der Achtung, 
des Ansehens oder des Vertrauens unwürdig zeigt, welches der geistliche Beruf 
erfordert. 
f Auf das Verfahren und die Kosten desselben finden die Vorschriften der 
§. 14 bis 37 entsprechende Anwendung. 
VI. Auf Probe Kündigung oder Widerruf Angestellte. 
S. 46. 
Die Entlassung der auf Probe, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf 
Angestellten kann, wenn die Besetzung der Stelle dem Kirchenvorstand zusteht 
G. 38 der Kirchenvorstands= und Synodal-Ordnung vom 9. Oktober 1864), durch 
diesen, sonst durch die vorgesetzte Behörde erfolgen. Die Genehmigung des 
Konsistoriums ist dazu erforderlich, wenn dasselbe die Anstellung genehmigt oder 
bestätigt hat. 
Dem auf Grund der Kündigung Entlassenen ist bis zum Ablauf der 
Kündigungsfrist sein volles Diensteinkommen zu gewähren. Demselben kann jedoch 
schon vorher die Ausübung seiner Amtsverrichtungen untersagt werden. 
(Nr. 9676.) 28“
	        
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