Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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Desgleichen bewendet es bei der Königlich Dänischen Verordnung vom 
28. März 1857 (Chronol. Sammlung der Verordnungen S. 83), betreffend die 
Pensionirung der Schullehrerwittwen, vorbehaltlich der den Unterhaltungspflichtigen 
zustehenden Befugniß zur Anrechnung des von ihnen hiernach zu zahlenden Wittwen- 
geldes nach Maßgabe des 8. 8 dieses Gesetzes. 
C. 10. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1894 in Kraft. 
Die Einführung des Gesetzes in den Regierungsbezirk Wiesbaden bleibt 
Königlicher Verordnung vorbehalten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 11. Juni 1894. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch. 
Gr. v. Caprivi. Miquel. v. Heyden. Thielen. Bosse. 
Bronsart v. Schellendorff. 
  
  
Bekanntmachung. 
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz-Samml. S. 357) 
sind bekannt gemacht: 
1) der Allerhöchste Erlaß vom 15. April 1894, betreffend die Verleihung 
des Rechts zur Chausseegelderhebung an den Kreis Randow für die 
von ihm gebaute Chaussee von der Stettin—Gartzer Provinzialstraße bei 
Gartz nach Sommersdorf, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung 
zu Stettin Nr. 24 S. 175, ausgegeben am 15. Juni 1894; 
der Allerhöchste Erlaß vom 9. Mai 1894, durch welchen dem Kreise 
Euskirchen das Enteignungsrecht zur Entziehung und zur dauernden 
Beschränkung des zum Bau von Kleinbahnen von der Station Liblar 
nach Euskirchen und von der Station Arloff zum Anschluß an die 
erste Linie bei Mülheim—Wichterich in Anspruch zu nehmenden Grund- 
eigenthums verliehen worden ist, durch das Amtsblatt der Königl. 
Regierung zu Cöln Nr. 24 S. 283, ausgegeben am 13. Juni 1894. 
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Redigirt im Bureau des Staatsministeriums. 
Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
 
	        
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