Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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Artikel II. 
Zu diesem Zwecke wird der Lübeckischen Regierung für das Preußische 
Gebiet das Enteignungsrecht nach Maßgabe des Preußischen Gesetzes vom 
11. Juni 1874 (Preuß. Gesetz= Samml. S. 221) verliehen werden. 
Für die Verhandlungen im Verwaltungs= und gerichtlichen Verfahren, die 
zur Uebertragung des Eigenthums oder zur Ueberlassung in die Benutzung für 
die Zwecke des Kanalunternehmens erforderlich sind, insbesondere auch für die 
Eintragungen und Umschreibungen in den Grundbüchern sind von Lübeck nur 
die baaren Auslagen zu erstatten, im Uebrigen tritt Befreiung von Stempel- 
abgaben und Gebühren ein. 
Artikel IV. 
Die Verwaltung und die Unterhaltung des Kanals nebst Zubehör erfolgt 
durch die freie und Hansestadt Lübeck. 
Die Kosten der Verwaltung und Unterhaltung des Kanals sind zunächst 
aus den Einnahmen für dessen Benutzung zu bestreiten, und soweit die letzteren 
nicht hinreichen, von Preußen und Lübeck nach Maßgabe ihres Beitrages zu den 
Herstellungskosten aufzubringen. Uebersteigen die Einnahmen die Ausgaben, so 
ist der Ueberschuß nach den gleichen Grundsätzen zu vertheilen. 
Artikel V. 
Hinsichtlich der Herstellung neuer Hafenanlagen, Brückenübergänge, Liege- 
und Ladeplätze oder sonstiger, den Kanal und dessen Speisung berührender An- 
lagen bleibt die landespolizeiliche Feststellung den Behörden des Landes vorbe- 
halten, in dessen Gebiet die Anlage ausgeführt werden soll. Doch werden die 
beiderseitigen Regierungen über die für solche Anlagen zu stellenden Bedingungen 
mit einander ins Benehmen treten. 
Artikel VI. 
Die Anordnungen über die Benutzung des Kanals werden von den zu- 
ständigen Behörden nach vorausgegangenem Einvernehmen der beiderseitigen 
Regierungen erlassen. Die Befolgung der Anordnungen wird, soweit erforderlich, 
durch Strafandrohungen sichergestellt werden. 
Artikel VII. 
Die Abgaben für die Benutzung des Kanals, sowie die Hebestellen 
werden durch Vereinbarung der beiden Regierungen festgesetzt. 
Artikel VIII. 
Die Königlich Preußische Staatsregierung wird zu den auf 22 754 000 Mark 
veranschlagten Gesammtkosten des Unternehmens ein Drittel bis zum Hoöchst- 
betrage von 7 500 000 Mark beitragen. Auf diesen Beitrag soll die Summe 
von 600 000 Mark angerechnet werden, welche für das Unternehmen von dem 
Kommunalverband des Kreises Herzogthum Lauenburg aufzubringen ist. 
Von dem Kanalunternehmen und dem zu demselben gehörigen Grund und 
Boden sollen keine Staats= oder Gemeindeabgaben erhoben,) auch soll eine Be-
	        
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