Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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Von Schiffen, welche die Kanalhäfen lediglich zur Durchfahrt benutzen, 
sollen keine Hafenabgaben erhoben werden. 
7. Zu Artikel VIII. 
Der Beitrag Preußens wird an die Lübeckische Staatskasse in vierteljähr- 
lichen Theilbeträgen überwiesen, die nach den von Lübeck im letzten Vierteljahre 
aufgewendeten Kosten im Verhältniß der beiderseitigen Betheiligung an den Kosten 
des Unternehmens sich bemessen. « 
8. Zu Artikel IX. 
Jur Erleichterung des Waarenverkehrs zwischen der Wakenitz und dem 
Kanal wird von Lübeck auf dem Abschluß-Damme zwischen der Wakenitz und 
dem Kanalhafen eine Vorrichtung zur Ueberladung von Waaren hergestellt und 
so lange unterhalten, als nicht eine Schifffahrtsverbindung zwischen der Wakenitz 
und dem Kanalhafen eingerichtet sein wird. In Verbindung mit der Ueberlade- 
vorrichtung wird ein Lade= und Löschplatz von angemessenem Umfange zu zeit- 
weiliger Lagerung von Waaren hergerichtet. 
Die Benutzung der Ueberladevorrichtung und des Lösch= und Ladeplatzes 
soll für die im Verkehr zwischen den Preußischen Gebietstheilen am Ratzeburger 
See und dem Kanal überführten Waaren gebührenfrei erfolgen. 
Sollte in Zukunft zur Erweiterung des Kanalhafens oberhalb des pro- 
jektirten Abschluß-Dammes ein Damm durch die Wakenitz gezogen werden und 
inzwischen die Schifffahrt auf der Wakenitz eine erhebliche Steigerung erfahren 
haben, so behält Preußen sich den Anspruch vor, daß durch diesen Damm eine 
Schifffahrtsverbindung zwischen der oberen Wakenitz und dem Kanal auf Kosten 
Lübecks hergestellt werde. In solchem Falle wird die Königlich Preußische Regierung 
der Errichtung eines Stauwerkes mit Schiffsschleuse am Ausfluß des Ratzeburger 
Sees und einer Uebertragung des nach dem Vertrage vom 18. Mai 1291 Lübeck 
zustehenden Staurechts auf die neue Anlage kein Hinderniß entgegenstellen. 
Wegen etwaiger Entschädigungsansprüche wird Lübeck die Preußische 
Regierung vertreten. 
Die mit dem vereinbarten Entwurfe übereinstimmend befundenen zwei Aus- 
fertigungen des Vertrages sind hierauf von den Bevollmächtigten unterzeichnet 
und untersiegelt worden und es haben der Bevollmächtigte der Königlich Preußi- 
schen Regierung und der Bevollmächtigte des Senats der freien und Hansestadt 
Lübeck je eine Ausfertigung des Vertrages und des Schlußprotokolls entgegen- 
genommen. 
So geschehen zu Berlin, den 4. Juli 1893. 
Frhr. v. Marschall. 
Krüger. 
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden, und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
  
 
	        
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