Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

— 126 — 
(Nr. 9686.) Gesetz über die Landwirthschaftskammern. Vom 30. Juni 1894. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
K. 1. 
Zum Znwecke der korporativen Organisation des landwirthschaftlichen Berufs- 
standes können durch Königliche Verordnung nach Anhörung des Provinzial- 
Landtages Landwirthschaftskammern errichtet werden, welche in der Regel das 
Gebiet einer Provinz umfassen. Im Bedürfnißfalle können für eine Provinz 
mehrere Landwirthschaftskammern errichtet werden. 
E. 2. 
Die Landwirthschaftskammern haben die Bestimmung, die Gesammtinteressen 
der Land= und Forstwirthschaft ihres Bezirkes wahrzunehmen, zu diesem Behufe 
alle auf die Hebung der Lage des ländlichen Grundbesitzes abzielenden Einrichtungen, 
insbesondere die weitere korporative Organisation des Berufsstandes der Landwirthe, 
zu fördern. Auch haben sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen. 
Die Landwirthschaftskammern haben ferner die Verwaltungsbehörden bei allen 
die Land= und Forstwirthschaft betreffenden Fragen durch thatsächliche Mittheilungen 
und Erstattung von Gutachten zu unterstützen. Sie haben nicht nur über solche 
Maßregeln der Gesetzgebung und Verwaltung sich zu äußern, welche die allgemeinen 
Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen landwirthschaftlichen Interessen 
der betheiligten Bezirke berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzuwirken, 
welche die Organisation des ländlichen Kredits und sonstige gemeinsame Aufgaben 
betreffen. 
Die Landwirthschaftskammern haben außerdem den technischen Fortschritt 
der Landwirthschaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem 
Zwecke sind sie namentlich befugt, die Anstalten, das gesammte Vermögen, sowie 
die Rechte und Pflichten der bestehenden landwirthschaftlichen Centralvereine auf 
deren Antrag zur bestimmungsmäßigen Verwendung und Verwaltung zu über- 
nehmen und mit deren bisherigen lokalen Gliederungen ihrerseits in organischen 
Verband zu treten, sowie sonstige Vereine und Genossenschaften, welche die 
Förderung der landwirthschaftlichen Verhältnisse zum Zwecke haben, in der Aus- 
führung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 
Den Landwirthschaftskammern wird nach Maßgabe der für die Börsen 
und Märkte zu erlassenden Bestimmungen eine Mitwirkung bei der Verwaltung 
und den Preisnotirungen der Produktenbörsen, sowie der Märkte, insbesondere 
der Viehmärkte, übertragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.