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Loos. Ergiebt ein Wahlgang nicht die absolute Mehrheit, so findet eine Stich-
wahl zwischen denjenigen Beiden statt, welche die meisten Stimmen erhalten
haben. Das Nähere bestimmt eine von dem Minister zu erlassende Wahlordnung.
. 9.
Die Landwirthschaftskammern können eine Aenderung des Wahlverfahrens
(I. 8) auf folgender Grundlage beschließen:
1) Das aktive Wahlrecht steht Eigenthümern, Nutznießern und Pächtern
eines zum passiven Wahlrecht berechtigenden ländlichen Grundbesitzes
unter den Voraussetzungen des §. 5 mit der Maßgabe zu, daß das
erforderliche Alter 25 Jahre beträgt.
2) Das Wahlrecht stuft sich nach dem Grundsteuerreinertrage ab.
3) Die Wahl ist indirekt.
4) Das Wahlrecht kann auch an Eigenthümer und Pächter von kleinerem,
als dem nach Ziffer 1 angegebenen Grundbesitze verliehen werden.
Die auf Grund dieses Paragraphen beschlossenen Satzungsveränderungen
bedürfen der Königlichen Genehmigung.
S. 10.
Das Ergebniß der Mitgliederwahl ist von dem Wahlvorstande der Land-
wirthschaftskammer unter Beifügung des Wahlprotokolls mitzutheilen. Einsprüche
gegen die Wahl werden von der Landwirthschaftskammer endgültig entschieden.
S. 11.
Die Mitglieder der Landwirthschaftskammern werden auf sechs Jahre
gewählt. Alle drei Jahre scheiden die Vertreter der Hälfte der Wahlbezirke nach
einer durch die Satzungen festzusetzenden Reihenfolge aus. Ist die Zahl der
Wahlbezirke eine ungerade, so scheidet das erste Mal die größere Jahl aus. Die
ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar und bleiben so lange in ihrer
Stellung, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
Scheidet ein Mitglied durch den Tod oder aus sonstigen Gründen aus,
so hat eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode stattzufinden, sofern dieser
Rest mindestens ein volles Jahr beträgt.
. 12.
Jeder in der Person eines Mitgliedes eintretende Umstand, welcher dasselbe,
wenn er vor der Wahl vorhanden gewesen wäre, von der Wählbarkeit ausgeschlossen
haben würde, hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge.
Die Landwirthschaftskammer kann ein Mitglied, gegen welches ein gericht-
liches Strafverfahren eröffnet wird, bis nach Abschluß desselben von seiner Stellung
vorläufig entheben. Für diesen Beschluß sind wenigstens zwei Drittheile der
Stimmen erforderlich.
(Tr. 9686.) 337