Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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Gegen die Beschlüsse der Landwirthschaftskammer steht den Betroffenen die 
Beschwerde an den Provinzialrath zu, dessen Entscheidung endgültig ist. Die 
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
s. 13. 
Alle drei Jahre wählt die Landwirthschaftskammer einen Vorsitzenden und 
dessen Stellvertreter. Diese bilden mit mindestens drei weiteren gewählten Mit- 
gliedern den Vorstand. Für diese weiteren Mitglieder werden für Fälle ihrer 
dauernden oder vorübergehenden Verhinderung Stellvertreter gewählt. Ihre 
Zahl und die Reihenfolge der Einberufung im Vertretungsfalle ist durch die 
Satzungen festzusetzen. 
S. 14. 
Die Landwirthschaftskammern sind berechtigt, sich bis zu einem Zehntel ihrer 
Mitgliederzahl durch Zuwahl von Sachverständigen und um die Landwirthschaft 
verdienten Personen zu ergänzen. Denselben steht das Recht zu, an den Sitzungen 
mit berathender Stimme theilzunehmen. 
S. 15. 
Die Landwirthschaftskammer ist berechtigt, einzelne Ausschüsse aus ihrer 
Mitte zu bilden und mit besonderen, regelmäßigen oder vorübergehenden Aufgaben 
zu betrauen. Diese Ausschüsse haben ihrerseits das Recht, sich bis zu einer von 
der Landwirthschaftskammer festzusetzenden Zahl durch Nichtmitglieder der Kammer 
zu ergänzen. Sie fassen ihre Beschlüsse selbständig, dieselben sind aber, soweit 
die Landwirthschaftskammer den Ausschüssen nicht bestimmte selbständige Aufgaben 
zugewiesen hat, der Landwirthschaftskammer oder dem Vorstande zur Bestätigung 
vorzulegen. 
S. 16. 
Die Mitglieder versehen ihr Amt unentgeltlich. Doch kann ihnen eine den 
baaren Auslagen für die Theilnahme an den Sitzungen entsprechende Entschädi- 
gung durch Beschluß der Landwirthschaftskammer gewährt werden, auch ist bei 
Ausführung besonderer Aufträge die Gewährung einer Entschädigung zulässig. 
S. 17. 
Der Geschäftsgang der Landwirthschaftskammer wird in einer von ihr fest- 
zusetzenden und zu veröffentlichenden Geschäftsordnung geregelt. 
Die Sitzungen der Landwirthschaftskammer sind öffentlich. Gegenstände, 
welche sich nach Bestimmung der Landwirthschaftskammer zur öffentlichen Be- 
rathung nicht eignen, sowie diejenigen, welche von der Staatsregierung unter 
Beding der Geheimhaltung mitgetheilt werden, sind in geheimer Sitzung zu be- 
handeln. 
Ueber die Verhandlungen werden Protokolle geführt, welche innerhalb vier 
Wochen dem Minister abschriftlich einzusenden sind.
	        
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