Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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für die zum Bezirk des Amtsgerichts Neuerburg gehörige Gemeinde Wallen- 
orf, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Trier gehörigen Gemeinden Kersch 
und Ollmuth, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Prüm gehörige Gemeinde Wallersheim 
am 15. September 1894 beginnen soll. 
Verlin, den 8. August 1894. 
Der Justizminister. 
In dessen Vertretung: 
Nebe-Pflugstaedt. 
  
Bekanntmachung. 
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz-Samml. S. 357) 
sind bekannt gemacht: 
1) der Allerhöchste Erlaß vom 2. April 1894, durch welchen genehmigt 
worden ist, daß das der Preußischen Hypotheken-Aktienbank zu Berlin 
nach den Erlassen vom t en # gewährte Allerhöchste Privilegium 
zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Hypotheken-Pfandbriefe und 
Kommunal-Obligationen auch unter den Aenderungen fortbestehen bleibt, 
welche durch die von der ordentlichen Generalversammlung vom 11. März 
1893 beziehungsweise auf Grund der durch diese ertheilten Ermächtigung 
von der Bankdirektion beschlossene Neufassung des Gesellschaftsstatuts be- 
zeichnet sind, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Potsdam 
und der Stadt Berlin Nr. 30, Beilage, ausgegeben am 27. Juli 1894; 
2) der Allerhöchste Erlaß vom 14. April 1894, durch welchen genehmigt 
worden ist, daß das der Preußischen Bodenkredit-Aktienbank zu Berlin 
nach den Erlassen vom * gewährte Allerhöchste Privilegium 
zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Hypotheken-Pfandbriefe und 
Kommunal-Obligationen auch unter den Aenderungen fortbestehen bleibt, 
welche durch die von der ordentlichen Generalversammlung vom 28. Oktober 
1893 beziehungsweise auf Grund der durch diese ertheilten Ermächtigung 
von der Bankdirektion beschlossene Neufassung des Gesellschaftsstatuts be- 
zeichnet sind, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Potsdam 
und der Stadt Berlin Nr. 32 S. 333, ausgegeben am 10. August 1894), 
(Nr. 9691.)