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Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz= Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1) der Allerhöchste Erlaß vom 12. März 1894, betreffend die Verleihung
des Enteignungsrechts an die Gemeinde Schnathorst im Kreise Lübbecke
für die von ihr zu bauende Chaussee von Schnathorst bis zum sogenannten
Holser Rott im Anschlusse an die von Rott nach Nettelstedt hergestellte
Chausseestrecke, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Rinden
Nr. 15 S. 97, ausgegeben am 14. April 1894),
2) der Allerhöchste Erlaß vom 14. Mai 1894, durch welchen genehmigt
worden ist, daß bei der von der Staatsbauverwaltung auszuführenden
Erweiterung des Schleusenkanals in Rathenow zur Entziehung und zur
dauernden Beschränkung des für diese Anlage in Anspruch zu nehmenden
Grundeigenthums das Enteignungsverfahren in Anwendung gebracht wird,
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt
Berlin Nr. 42 S. 417, ausgegeben am 19. Oktober 1894;
3) das am 13. September 1894 Allerhöchst vollzogene Statut für die
Drainagegenossenschaft zu Dziedzitz im Kreise Namslau durch das Amts-
blatt der Königl. Regierung zu Breslau Nr. 44 S. 463, ausgegeben
am 2. November 1894)
4) der Allerhöchste Erlaß vom 25. September 1894, betreffend die Ver-
leihung des Enteignungsrechts an die Stadtgemeinde Charlottenburg zum
Erwerbe der zur Herbeiführung einer ordnungsmäßigen Entwässerung der
Rieselfelder zu Carolinenhöhe und Gatow erforderlichen Landflächen, durch
das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt
Berlin Nr. 46 S. 439, ausgegeben am 16. November 1894;
5) der Allerhöchste Erlaß vom 25. September 1894, durch welchen der
Gemeinde Züllchow im Kreise Randow das Recht verliehen worden ist,
das zur Ausführung der von ihr geplanten Quellwasserleitung erforderliche
Grundeigenthum im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies
ausreichend ist, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten, durch das
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Stettin Nr. 45 S. 289, ausgegeben
am 9. November 1894;
0) der Allerhöchste Erlaß vom 23. Oktober 1894, betreffend die Verleihung
des Rechts zur Chausseegelderhebung an den Kreis Oberbarnim für die
von ihm gebaute Chaussee von Eberswalde nach Biesenthal, durch das
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin
Nr. 47 S. 447, ausgegeben am 23. November 1894.
Redigirt im Bureau des Staalsministeriums.
Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.