Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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Bekanntmachung. 
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz= Samml. S. 357) 
sind bekannt gemacht: 
1) der Allerhöchste Erlaß vom 12. März 1894, betreffend die Verleihung 
des Enteignungsrechts an die Gemeinde Schnathorst im Kreise Lübbecke 
für die von ihr zu bauende Chaussee von Schnathorst bis zum sogenannten 
Holser Rott im Anschlusse an die von Rott nach Nettelstedt hergestellte 
Chausseestrecke, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Rinden 
Nr. 15 S. 97, ausgegeben am 14. April 1894), 
2) der Allerhöchste Erlaß vom 14. Mai 1894, durch welchen genehmigt 
worden ist, daß bei der von der Staatsbauverwaltung auszuführenden 
Erweiterung des Schleusenkanals in Rathenow zur Entziehung und zur 
dauernden Beschränkung des für diese Anlage in Anspruch zu nehmenden 
Grundeigenthums das Enteignungsverfahren in Anwendung gebracht wird, 
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt 
Berlin Nr. 42 S. 417, ausgegeben am 19. Oktober 1894; 
3) das am 13. September 1894 Allerhöchst vollzogene Statut für die 
Drainagegenossenschaft zu Dziedzitz im Kreise Namslau durch das Amts- 
blatt der Königl. Regierung zu Breslau Nr. 44 S. 463, ausgegeben 
am 2. November 1894) 
4) der Allerhöchste Erlaß vom 25. September 1894, betreffend die Ver- 
leihung des Enteignungsrechts an die Stadtgemeinde Charlottenburg zum 
Erwerbe der zur Herbeiführung einer ordnungsmäßigen Entwässerung der 
Rieselfelder zu Carolinenhöhe und Gatow erforderlichen Landflächen, durch 
das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt 
Berlin Nr. 46 S. 439, ausgegeben am 16. November 1894; 
5) der Allerhöchste Erlaß vom 25. September 1894, durch welchen der 
Gemeinde Züllchow im Kreise Randow das Recht verliehen worden ist, 
das zur Ausführung der von ihr geplanten Quellwasserleitung erforderliche 
Grundeigenthum im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies 
ausreichend ist, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten, durch das 
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Stettin Nr. 45 S. 289, ausgegeben 
am 9. November 1894; 
0) der Allerhöchste Erlaß vom 23. Oktober 1894, betreffend die Verleihung 
des Rechts zur Chausseegelderhebung an den Kreis Oberbarnim für die 
von ihm gebaute Chaussee von Eberswalde nach Biesenthal, durch das 
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin 
Nr. 47 S. 447, ausgegeben am 23. November 1894. 
  
  
  
Redigirt im Bureau des Staalsministeriums. 
Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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