Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 2.— 
  
Inhalt: Verordnung wegen Verpflichtung der Gemelnden und Gutsbezirke zur Erhebung der direkten Staats- 
steuern u. s. w., S. S. — Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder von 
Schätzungsausschüssen, S. S. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs 
für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Gemünd, Sankt Vith, Eitorf, Euskirchen, Mörs, Kirn, 
Adenau, Ahrweiler, Boppard, Münstermaiseld, Ottweiler, Sulzbach, Sankt Wendel, Grumbach, Neuer- 
burg und Hermeskeil, S. 7. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch 
die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. ö. 
  
(Nr. 9644.) Verordnung wegen Verpflichtung der Gemeinden und Gutsbezirke zur Erhebung 
der direkten Staatssteuern u. s. w. Vom 22. Januar 1894. 
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
verordnen auf Grund des F. 16 Absatz 2 des Gesetzes wegen Aufhebung direkter 
Staatssteuern, vom 14. Juli 1893 (Gesetz Samml. S. 119), für den ganzen 
Umfang Unserer Monarchie, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande und 
der Insel Helgoland) was folgt: 
S. 1. 
Den Gemeinden und selbständigen Gutsbezirken wird vom 1. April 1895 
ab die Verpflichtung auferlegt, in ihren Bezirken die Einzelerhebung der sämmt- 
lichen direkten Staatssteuern, der Domänen-, Rentenbank= und Grundsteuer- 
entschädigungs-Renten, sowie die Abführung der erhobenen Beträge an die zu- 
ständigen Staatskassen ohne Vergütung zu bewirken. 
Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die Eisenbahnabgabe. 
. 2. 
Für Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern kann von den Ministern 
der Finanzen und des Innern ein späterer, als der im §.#1 bezeichnete Zeitpunkt) 
jedoch nicht über den 1. April 1900 hinaus bestimmt werden. 
Ceseh- Sammd. 1894. (Nr. 9644——9645, 2 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Februar 1894.
	        
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