Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 10.
Inhalt: Geseh, betreffenb die Abänderung des §F. 211 des Allgemeinen Berggesetes vom 24. Juni 1865, S. 41.
— OGeseh, betreffend die Erweiterung und Vervollständigung des Staatseisenbahnnetzes und die Be-
theiligung des Staates an dem Bau einer Eisenbahn von Wittstock nach der Landesgrenze in der
Richtung auf Mirow, S. 43.
(Nr. 9663.) Gesetz, betreffend die Abänderung des §F. 211 des Allgemeinen Berggesetzes vom
24. Juni 1865. Vom 8. April 1894.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen .
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für das gesammte
Staatsgebiet, was folgt:
Artikel I.
An die Stelle des §. 211 im Allgemeinen Berggesetze vom 24. Juni 1865
treten folgende Bestimmungen:
G. 211.
Von den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes sind ausgenommen
die Eisenerze
1) in Neuvorpommern und der Insel Rügen und
2) in den Hohenzollernschen Landen.
S. 211 a.
In dem Herzogthum Schlesien und der Grafschaft Glatz unterliegen die
Eisenerze wie bisher dem Verfügungsrechte des Grundeigenthümers, und es werden
die bestehenden Berechtigungen zur Gewinnung dieser Erze aufrecht erhalten.
S. 211b.
Auf den Eisenerzbergbau in den im §. 211 a bezeichneten Landestheilen —
mit Ausnahme der Gewinnung von Raseneisenerzen — kommen die nachfolgenden
Vorschriften zur Anwendung:
1) aus Titel III, erster Abschnitt, „Von dem Bergwerkseigenthume im
Allgemeinen“ die S#§. 58 und 59.
Cesetz. Samml. 1394. (Nr. 96633.) 14
Ausgegeben zu Berlin den 2. Mal 1894.