Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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2) aus Titel III) zweiter Abschnitt, „Von dem Betriebe und der Ver- 
waltung“) die 99. 66 bis 79, 
3) Titel III, dritter Abschnitt, „Von den Bergleuten und den Betriebs- 
beamten“) 9HP. 80 bis 93 unter Ausscheidung der auf die Knappschafts- 
vereine Bezug habenden Bestimmungen in den §#. 80 d Absatz 2, 80f 
Absatz 2 Ziffer 2, 89 Absatz 2 und unter der Maßgabe, daß die im 
§. 92 bezeichneten Geldstrafen derjenigen Hülfskasse zufallen, welcher 
der Arbeiter angehört, in Ermangelung einer solchen einer anderen zum 
Besten der Arbeiter an dem Orte bestehenden, von der Gemeindebehörde 
zu bestimmenden Kasse und in deren Ermangelung der Ortsarmenkasse, 
4) Titel VIII, „Von den Bergbehörden“ S##. 187 bis 195, 
5) Titel IX) „Von der Bergpolizei“ . 196 bis 209a. 
S. 211c. 
Wird der Eisenerzbergbau in den im §F. 211 a bezeichneten Landestheilen 
von mehreren Personen betrieben, so sind dieselben, sofern ihre Vertretung nicht 
durch die allgemeinen Gesetze geordnet ist, verpflichtet, mittelst notarieller oder 
gerichtlicher Urkunde einen innerhalb des Deutschen Reichs wohnenden Repräsen- 
tanten zu bestellen, welchem die Befugniß zusteht, alle Vorladungen und andere 
Zustellungen an die Betheiligten mit voller rechtlicher Wirkung in Empfang zu 
nehmen und Lettere bei den Verhandlungen mit den Bergbehörden und den auf 
den Bergbau Bezug habenden Instituten und Korporationen zu vertreten. 
Dasselbe gilt, wenn der Alleineigenthümer eines Eisenerzbergwerks außerhalb 
des Deutschen Reichs wohnt. 
Wird ein Repräsentant auf die Aufforderung der Bergbehörde nicht inner- 
halb einer Frist von drei Monaten bestellt und unter Einreichung der Bestallungs- 
urkunde namhaft gemacht, so ist die Bergbehörde befugt, bis dahin, daß dies 
geschieht, einen Repräsentanten zu bestellen und diesem eine angemessene, von den 
Betheiligten aufzubringende und nöthigenfalls im Verwaltungswege exekutivisch 
einzuziehende Belohnung zuzusichern. Die Aufforderung gilt für zugestellt, wenn 
sie mindestens zwei Betheiligten behändigt ist. 
Der von der Vergbehörde bestellte interimistische Repräsentant hat die vor- 
stehend angegebenen Befugnisse eines gewählten Repräsentanten, sofern die Berg- 
behörde keine Beschränkungen eintreten läßt. 
Artikel II. 
An die Stelle der im §. 80 f Absatz 2 Jiffer 3 und im §. 80 i des Allge- 
meinen Berggesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 1892, sowie im 
Artikel VIII Absatz 2 des letzteren Gesetzes bestimmten Termine tritt für die durch 
dieses Gesetz der Aufsicht der Bergbehörden unterstellten Betriebe der 1. Januar 1894, 
der 1. April 1894 und der 1. Juli 1895.
	        
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