Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

Ebenso ist zur Veräußerung der in Gemäßheit des §. 1 Nr. III für den. 
Staat zu erwerbenden Aktien, sowie der daselbst bezeichneten Bahn und zur Ver- 
einigung derselben mit einer anderen Eisenbahnunternehmung die Genehmigung 
beider Häuser des Landtages erforderlich. 
—2 , 
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schlitz, den 29. April 1894. 
d. S) Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch. 
Gr. v. Caprivi. Miquel. v. Heyden. Thielen. Bosse. 
Bronsart v. Schellendorff. 
Redigirt im Bureau des Staateministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.