Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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wären,  oder  welche  nach  Erlaß  dieses  Gesetzes  in  den  Ruhestand  versetzt  worden
sind  und  zur  Zeit  ihres  Ablebens  das  gesetzliche  Ruhegehalt  beziehen,  erhalten
Wittwen=  und  Waisengeld  nach  Maßgabe  der  in  den  88.  3  ff.  nachstehenden
Bestimmungen.

 

S.  2.

In  Fällen,  wo  das  kirchliche  Interesse  es  wünschenswerth  erscheinen  läßt,
ist  das  Landeskonsistorium  ermächtigt,  auf  Grund  besonderer  Vereinbarungen  die
Gewährung  eines  solchen  Wittwen-  und  Waisengeldes  auch  für  die  Hinterbliebenen
derjenigen  Geistlichen  zuzusichern,  welche  entweder  auf  Grund  des  Artikels  1  des
Kirchengesetzes  vom  19.  Februar  1894,  betreffend  die  Abänderung  der  Emeritirungsordnung
  (Gesetz=  Samml.  S.  15),  dem  Emeritirungsfonds  beigetreten
oder  unter  Bestätigung  beziehungsweise  durch  Ernennung  seitens  des  Landeskonsistoriums
  bei  einer  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover
angeschlossenen  evangelisch-lutherischen  Gemeinde  außerhalb  Deutschlands  angestellt
sind.  Die  Betheiligten  haben  dabei  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  eines  Beitrages
  zu  übernehmen,  der  den  Beiträgen  gleichwerthig  ist,  welche  die  in  §.  1
genannten  Geistlichen  der  Kirchengemeinden  zu  leisten  haben.  Die  Erfüllung
dieser  Verpflichtung  bis  zum  Ableben  des  betreffenden  Geistlichen  bildet  die  rechtliche
  Voraussetzung  für  die  Gewährung  des  Wittwen-  und  Waisengeldes.

E.  3.
Das  Wittwengeld  beträgt  bei  einem  Dienstalter  des  verstorbenen  Geistlichen
oder  Emeriten:

bis  zum  vollendeten  10.  Dienstjabre  600  Mark,
vom  10.  -  20.  -.·......  700
-  20  ·  30  -........  800
.  320  "  35.  -........  900·
·35.·-  ·  40.  -........  1000
.  40  "  45.  -........  1100-vonmehrals45Dienstjahren...................
  1200-.

Auf  das  Dienstalter  werden  nur  solche  Dienstjahre  angerechnet,  welche
nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  zurückgelegt  werden  (vergl.  jedoch  IS#§.  13,
15,  16).

Das  Waisengeld  beträgt:
1)  für  Kinder,  deren  Mutter  lebt  und  zur  Zeit  des  Todes  des  Geistlichen
zum  Bezug  des  Wittwengeldes  berechtigt  war,  200  Mark  für  jedes  Kind,
2)  für  Kinder,  deren  Mutter  nicht  mehr  lebt  oder  zur  Zeit  des  Todes
des  Geistlichen  zum  Bezuge  von  Wittwengeld  nicht  berechtigt  war,
300  Mark  für  jedes  Kind.
Waisen,  deren  Mutter  zum  Bezuge  des  Wittwengeldes  nur  deshalb  nicht
berechtigt  ist,  weil  der  Geistliche  auf  dasselbe  verzichtet  hatte,  erhalten  das
Waisengeld  der  Hiffer  1.

.  4.