— 106 —
wären, oder welche nach Erlaß dieses Gesetzes in den Ruhestand versetzt worden
sind und zur Zeit ihres Ablebens das gesetzliche Ruhegehalt beziehen, erhalten
Wittwen= und Waisengeld nach Maßgabe der in den 88. 3 ff. nachstehenden
Bestimmungen.
S. 2.
In Fällen, wo das kirchliche Interesse es wünschenswerth erscheinen läßt,
ist das Landeskonsistorium ermächtigt, auf Grund besonderer Vereinbarungen die
Gewährung eines solchen Wittwen- und Waisengeldes auch für die Hinterbliebenen
derjenigen Geistlichen zuzusichern, welche entweder auf Grund des Artikels 1 des
Kirchengesetzes vom 19. Februar 1894, betreffend die Abänderung der Emeritirungsordnung
(Gesetz= Samml. S. 15), dem Emeritirungsfonds beigetreten
oder unter Bestätigung beziehungsweise durch Ernennung seitens des Landeskonsistoriums
bei einer der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover
angeschlossenen evangelisch-lutherischen Gemeinde außerhalb Deutschlands angestellt
sind. Die Betheiligten haben dabei die Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrages
zu übernehmen, der den Beiträgen gleichwerthig ist, welche die in §. 1
genannten Geistlichen der Kirchengemeinden zu leisten haben. Die Erfüllung
dieser Verpflichtung bis zum Ableben des betreffenden Geistlichen bildet die rechtliche
Voraussetzung für die Gewährung des Wittwen- und Waisengeldes.
E. 3.
Das Wittwengeld beträgt bei einem Dienstalter des verstorbenen Geistlichen
oder Emeriten:
bis zum vollendeten 10. Dienstjabre 600 Mark,
vom 10. - 20. -.·...... 700
- 20 · 30 -........ 800
. 320 " 35. -........ 900·
·35.·- · 40. -........ 1000
. 40 " 45. -........ 1100-vonmehrals45Dienstjahren...................
1200-.
Auf das Dienstalter werden nur solche Dienstjahre angerechnet, welche
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückgelegt werden (vergl. jedoch IS#§. 13,
15, 16).
Das Waisengeld beträgt:
1) für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Geistlichen
zum Bezug des Wittwengeldes berechtigt war, 200 Mark für jedes Kind,
2) für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes
des Geistlichen zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war,
300 Mark für jedes Kind.
Waisen, deren Mutter zum Bezuge des Wittwengeldes nur deshalb nicht
berechtigt ist, weil der Geistliche auf dasselbe verzichtet hatte, erhalten das
Waisengeld der Hiffer 1.
. 4.