Full text : Das Preussische Militär-Medicinal-Wesen.

Die  doͤrflichen  Communen  liquidiren  eine  jede  gemeinschaftlich  fuͤr  sich,
die  geleisteten  Lieferungen,  und  geben  die,  in  gleicher  Art  belegten  Liquidatio—
nen  dem  Landrathe  ab.  Wir  befehlen  Unsern  Domainenbeamten,  Intendanten
  und  Administratoren  bei  diesem  Liquidations-Geschäft  den  Einsassen
behülflich  zu  seyn,  und  erwarten  von  den  Gursbesitzern,  daß  sie  ihre  Unterthanen
  hiebei  gleichfalls  unterstützen,  oder  durch  ihre  Pächter,  Verwalter  und
Schreiber  unterstützen  lassen  werden.

12.

Die  Landräthe  reoidiren  die  Liquidationen,  berichtigen  und  ergänzen
selbige,  oder  lassen  solches  durch  den  Liquidanten  nachholen,  und  senden  posttäglich
  die  bearbeiteten  und  als  richtig  anerkannten  Liquidationen  der  Regierung
  ein.

S.  13.

Diejenigen  Mediat-Städte,  welche  als  Ackerbautreibende  zu  Lieferungen
der  Erzeugnisse  ihres  Erbaues  mit  herangezogen  worden,  liquidiren  gleich  den
dörflichen  Kommunen,  und  reichen  die  Liquidationen  dem  Landrathe  ein.

Diejenigen  Städte,  welche  andere  Gegenstände  der  städtischen  Fabrikation
  geliefert  und  diese  durch  Ankauf  oder  Beitrag  aller  Bürger  zusammengebracht
  haben,  liquidiren  ihre  ganze  Forderung  gleichfalls  gemeinschaftlich.
Haben  sie  aber  die  requirirten  Gegenstände  nur  von  denjenigen  Einwohnern
entnommen,  welche  sich  allein  im  Besitze  der  gelieferten  Objecte  befanden,
oder  ist  die  Lieferung  nur  von  einigen  Gliedern  der  Stadtbewohner  geleistet,
so  liquidirt  ein  jeder  derselben  einzeln  für  sich,  und  übergiebt  seine  gehörig
belegte  Liquidation  dem  Magistrate.  Diese  werden  von  dem  Magistrate  nach
angestellter  Revislon  in  eine  Haupt-Liquidation  zusammengetragen,  welche
mit  den  Special-Liquidationen  belegt,  und  mit  der  gemeinschaftlichen  Liquidation
  für  die  ganze  Commune  der  Regierung  eingesandt  wird.

14.

Gleich  nach  Eingang  der  Liquidationen  bei  der  Regierung  werden  solche
von  dieser  in  Bezug  auf  die  beiden  Punkte,  ob  die  Ausschreibung  von  einer
dazu  geeigneten  Behörde,  und  ob  die  Empfangnahme  von  der  dazu  authorisirten
  Behörde  geschehen,  imgleichen  in  den  übrigen  materiellen  Punkten  geprüft,
  von  der  Calculatur  revidirt,  verbessert  und  festgesetzt,  und  wenn  etwanige
Reoisions-Monita  durch  Zwischen-Correspondenz  gehoben  sind,  nach  und
nach  an  Unsern  Finanz-Minister  mit  einer  nach  beiliegendem  Schema  A.  anzufertigenden
  und  in  duplo  beizufügenden  Nachweisung  der  auszufertigenden
Lieferungsscheiue  eingesandt.  Die  Prüfung,  ob  die  Special-Ausschreibungen
  der  Landräthe  und  anderer  Behörden  mit  etwa  vorhandenen  General-Ausschreibungen

  harmoniren,  und  ob  die  gelieferten  Objekte  gehörigen  Orts
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