Full text : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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vertretung  genehmigten  Titel  der  Spezialetats  oder  den  mit  einzelnen
  Positionen  des  Etats  verbundenen  Bemerkungen;

2)  ob  Abweichungen  von  den  Bestimmungen  der  auf  die
Erwerbung,  Benutzung  oder  Veräusserung  von  Staatseigenthum
bezüglichen  Gesetze  stattgefunden  haben.

Die  Oberrechnungskammer  hat  also  kurz  gesagt  erstens  die
Etatsmässigkeit  und  zweitens  die  Gesetzmässigkeit  der
Einnahme-  und  Ausgabe-Verwaltung  zu  prüfen.

Aus  den  vorstehenden  Erörterungen  ergiebt  sich  nun,  dass
gnadenweise  Erlasse  einzelner  fiskalischer  Forderungen,  mögen
sie  auf  privatrechtlichen  oder  öftentlich-rechtlichen  Titeln  beruhen,
keine  Abweichungen  von  den  „Bestimmungen  des  gesetzlich  festgestellten
  Staatshaushalts-Etats“  sind,  abgesehen  von  dem  einen
Falle,  dass  eine  solche  konkrete  Forderung  als  eigene  und  selbständige
  Position  ın  dem  Etat  aufgeführt  worden  ist,  was  bei
Steuern,  Abgaben  und  Gebühren  nicht  wohl  vorkommen  kann
und  thatsächlich  niemals  vorkommt.

Die  Etatsmässigkeit  kommt  also  nicht  in  Betracht.  Die  Frage,
ob  die  Oberrechnungskammer  Gnadenerlasse  zu  moniren  habe,
reduzirt  sich  daher  darauf,  ob  solche  Gnadenerlasse  als  Abweichungen
  von  Gesetzen  anzusehen  sind.  Unbedingt  zu
verneinen  ist  dies  hinsichtlich  der  auf  privatrechtlichen  Gründen
beruhenden  Forderungen,  da  die  „Gesetze“  es  dem  Berechtigten
freistellen,  auf  ihre  Geltendmachung  zu  verzichten.  Es  bleiben
daher  nur  die  Erlasse  von  Steuern,  Abgaben  und  Gebühren
übrig,  deren  Erhebung  in  einer  bestimmten  Höhe  gesetzlich  vorgeschrieben
  und  den  Behörden  zur  Pflicht  gemacht  ist.

Hier  sind  in  der  That  beide  Ansichten  an  und  für  sich
möglich.  Da  die  Gnade  im  Gegensatz  zum  Recht  steht,  die  gnadenweise
  Normirung  eines  konkreten  Falles  also  immer  von  der  im
Gresetz  getroffenen  verschieden  sein  muss,  so  kann  man  jeden
Gnadenakt  als  eine  Abweichung  von  den  Gesetzen  ansehen  °°).

-®6)  So  insbesondere  JoEL  a.  a.  O,