Seite des Nr. der
LSubhba lt. Regierungs-Bekannk-Bilattes.
machung.
, ALL
Bücher- Lotterien, auswärtige. Das Einsetzen in dieselben sowie
das Kolligiren für solche verborrn 18J7. I1.
l
C.
Coburg Gotha (Herzogthum). Nachtraͤgliche Vereinbarung mit
demselben, wegen des Liquidirens in Untersuchungssachen. Siehe
auch Liquiditen .. . .. .. .. .. ... 115. 1.
Topsonz wird dem Justiz-Amte Jena einverleiüüüüt 118. IV.
nitz wird dem Justiz-Amte Jena einverleiit 118. .
D.
Denuncianten. Die bisherigen Strafantheile derselben bei Zoll—
vergehen finden nicht mehr Statt .. .. . .. ... . ..... . ......... .. 121. Il.
HOestillir= Apparat bei der Branntwein= Fabrikation muß, selbst
wenn damit Branntweinbrennerei nicht betrieben wird, zur Anzeige
bei der Steuerbehörde gebracht werden 20. —
E.
Einwanderungs-Erlaubnißschein einer ausländischen Frauens-Person
durch Verheirathung in einem Groserzoglichen Heimathsbezire
. .. 113. AII.
Erbgebühren sollen ferner nicht bezogem werden, weder von den
Amts= oder Gerichts-Dienern, noch von den Gerichtshaltern,
Gerichts-Schöôffen und Schuldheißen, auch nie auf die Sporteln-Liquidationen
gesetzt und mit diesen angefordert werden 117. III.
Erfurt. Porto-Freithum auf Koniglich Preußischen Posten zwischen
Weimar und Erfurt ............«...«....... 7. IV.
Exekutiv-Prozeß. Authentische Interpretation zur Eisenachischen
Prozeß= Ordnung vom Jahre 10 2 100. U.
F.
Vorstliches Vergehen. Bei jeder Anzeige eines solchen soll
jedenfalls die Anzeigegebühr — das Pfandgeld — an die betheiligten
Forstaufsichts-Beamten sofort gezahlt werden 113. IV.
Frachtbrief. Mit einem solchen muß jedes, das Gewicht eines
fundes übersteigende, durch die Postanstalt zu bestrdernde Paqvet
versehen seyn .. ... ..... ....... . . . . .. 5. 1