Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

Seite  des  Nr.  der
LSubhba  lt.  Regierungs-Bekannk-Bilattes.

  machung.
,  ALL

Bücher-  Lotterien,  auswärtige.  Das  Einsetzen  in  dieselben  sowie

  das  Kolligiren  für  solche  verborrn  18J7.  I1.
l
C.
Coburg  Gotha  (Herzogthum).  Nachtraͤgliche  Vereinbarung  mit
demselben,  wegen  des  Liquidirens  in  Untersuchungssachen.  Siehe
auch  Liquiditen  ..  .  ..  ..  ..  ..  ...  115.  1.
Topsonz  wird  dem  Justiz-Amte  Jena  einverleiüüüüt  118.  IV.
nitz  wird  dem  Justiz-Amte  Jena  einverleiit  118.  .

D.

Denuncianten.  Die  bisherigen  Strafantheile  derselben  bei  Zoll—
vergehen  finden  nicht  mehr  Statt  ..  ..  .  ..  ...  .  .....  .  .........  ..  121.  Il.
HOestillir=  Apparat  bei  der  Branntwein=  Fabrikation  muß,  selbst
wenn  damit  Branntweinbrennerei  nicht  betrieben  wird,  zur  Anzeige
  bei  der  Steuerbehörde  gebracht  werden  20.  —

E.

Einwanderungs-Erlaubnißschein  einer  ausländischen  Frauens-Person
  durch  Verheirathung  in  einem  Groserzoglichen  Heimathsbezire
  .  ..  113.  AII.

Erbgebühren  sollen  ferner  nicht  bezogem  werden,  weder  von  den
Amts=  oder  Gerichts-Dienern,  noch  von  den  Gerichtshaltern,
Gerichts-Schöôffen  und  Schuldheißen,  auch  nie  auf  die  Sporteln-Liquidationen

  gesetzt  und  mit  diesen  angefordert  werden  117.  III.
Erfurt.  Porto-Freithum  auf  Koniglich  Preußischen  Posten  zwischen

  Weimar  und  Erfurt  ............«...«.......  7.  IV.
Exekutiv-Prozeß.  Authentische  Interpretation  zur  Eisenachischen

Prozeß=  Ordnung  vom  Jahre  10  2  100.  U.

F.

Vorstliches  Vergehen.  Bei  jeder  Anzeige  eines  solchen  soll
jedenfalls  die  Anzeigegebühr  —  das  Pfandgeld  —  an  die  betheiligten
  Forstaufsichts-Beamten  sofort  gezahlt  werden  113.  IV.

Frachtbrief.  Mit  einem  solchen  muß  jedes,  das  Gewicht  eines

fundes  übersteigende,  durch  die  Postanstalt  zu  bestrdernde  Paqvet
versehen  seyn  ..  ...  .....  .......  .  .  .  .  ..  5.  1