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Städten, Steuerämter, Ober= und Untersteuer= auch andere Einnehmer, überhaupt
aber Unsere gesammten Unterthanen aller Stände, sich gemessenst nach
dem Inhalte dieses Steuer-Patentes richten, die Behörden und Beamten,
denen es gebühret, solches publiciren, und Obrigkeiten sowohl als Unterthanen
mit Eifer daran seyn, daß die Steuern und Abgaben in der Maße und in den
Terminen und Entrichtungöformen, wie solche die verschiedenen oben angezogenen
Gesetze und Verordnungen ausdrücken und festsezen, und wie solche, was
namentlich die alte Landsteuer und die Grund-Einkommensteuer betrifft, sowohl
überhaupt als im Besonderen nach Maßgabe des in den verschiedenen Landestheilen
bisher noch üblichen Steuerfußes von Unserem Landschafts-Kollegium
unverweilt weiter, gemäß der Steuerverfassung, zu reguliren und auszuwerfen,
auch durch das Regierungs-Blatt zur öffentlichen Kunde zu bringen sind, in
unzertrennten Summen und in patentmäßigen Münz-Sorten nach den Gesetzen
vom 18. November 1823, 28. May 1826, 21. Dezember 1833, 26.
April, 3. Juny, 15. July, 19. August 1836 und 23. April 1837 zu Unseren
landschaftlichen Steuer= und sonstigen Einnahmen, zu welchen es sich
gebühret, pünktlichst entrichtet und eingeliefert werden.
urkundlich haben Wir dieses Steuer-Patent, als ein für die Jahre
1339, 1840 und 1841 gültiges allgemeines Landesgesets, höchsteigenhändig
vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken
lassen, auch befohlen, daß dasselbe durch den Abdruck im Regierungs-=Blatte
zur Kunde und Nachachtung aller Unserer Behörden und unterthanen
öffentlich bekannt gemacht werde.
So geschehen und gegeben Weimar den 28. Dezember 1838.
Carl Friedrich.
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
vdt. Ernst Müller.
Steuer-Patent
für die Jahre 1839, 1810 und 1841.