Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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Städten,  Steuerämter,  Ober=  und  Untersteuer=  auch  andere  Einnehmer,  überhaupt
  aber  Unsere  gesammten  Unterthanen  aller  Stände,  sich  gemessenst  nach
dem  Inhalte  dieses  Steuer-Patentes  richten,  die  Behörden  und  Beamten,
denen  es  gebühret,  solches  publiciren,  und  Obrigkeiten  sowohl  als  Unterthanen
mit  Eifer  daran  seyn,  daß  die  Steuern  und  Abgaben  in  der  Maße  und  in  den
Terminen  und  Entrichtungöformen,  wie  solche  die  verschiedenen  oben  angezogenen
  Gesetze  und  Verordnungen  ausdrücken  und  festsezen,  und  wie  solche,  was
namentlich  die  alte  Landsteuer  und  die  Grund-Einkommensteuer  betrifft,  sowohl
überhaupt  als  im  Besonderen  nach  Maßgabe  des  in  den  verschiedenen  Landestheilen
  bisher  noch  üblichen  Steuerfußes  von  Unserem  Landschafts-Kollegium
unverweilt  weiter,  gemäß  der  Steuerverfassung,  zu  reguliren  und  auszuwerfen,
auch  durch  das  Regierungs-Blatt  zur  öffentlichen  Kunde  zu  bringen  sind,  in
unzertrennten  Summen  und  in  patentmäßigen  Münz-Sorten  nach  den  Gesetzen
  vom  18.  November  1823,  28.  May  1826,  21.  Dezember  1833,  26.
April,  3.  Juny,  15.  July,  19.  August  1836  und  23.  April  1837  zu  Unseren
landschaftlichen  Steuer=  und  sonstigen  Einnahmen,  zu  welchen  es  sich
gebühret,  pünktlichst  entrichtet  und  eingeliefert  werden.

urkundlich  haben  Wir  dieses  Steuer-Patent,  als  ein  für  die  Jahre
1339,  1840  und  1841  gültiges  allgemeines  Landesgesets,  höchsteigenhändig
  vollzogen  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken
  lassen,  auch  befohlen,  daß  dasselbe  durch  den  Abdruck  im  Regierungs-=Blatte
  zur  Kunde  und  Nachachtung  aller  Unserer  Behörden  und  unterthanen
öffentlich  bekannt  gemacht  werde.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  28.  Dezember  1838.

Carl  Friedrich.

C.  W.  Freih.  v.  Fritsch.  Freih.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

  

vdt.  Ernst  Müller.
Steuer-Patent

für  die  Jahre  1839,  1810  und  1841.