Erlänterungen
Art. 158 9 namentlich also auch die Frage, welcher Zeitpunkt als Todestag
gilt, ogl. § 18 und Art. 213.
rt. 160 2 *. § 18 in Verbindung mit 88 1773, 1885 Abs. 2, 1897, 1915 Abs. 1.
1878 Abs. 1.
Art. 163 s) vgl. PraG. 3, Bayern: Übergangsgesetz vom 9. 6. 1899 Art. 1 und 2.
Über den Worrif juristische Person vgl. Anhang 1 zu § 21 und über die Rechtsstellung
der bereits vor 1. Jannar 1900 gegründeten Vereine usw. vgl. Anhang
2 zu § 21.
(FTortsetzung von Seite 780)
Nach dem Ablaufe der Probezeit finden auf die Kündigung des Lehrverhnltnisses
die Vorschriften der 88 70 bis 73 Anwendung. Als ein wichtiger Grund zur Kündigung
durch den Lehrling ist es insbesondere auch anzuschen, wenn der Lehrherr seine Ver-FKi#chtungen
gegen den Lehrling in einer dessen Gesundheit, Sittlichkeit oder Ausildung
gefährdenden Weise vernuchlkssigt.
Im Falle des Todes des Lehrherrn kann das Lehrverhlltnis innerhalb eines
Monats ohne Einbaltung einer Kündigungefrist gekündigt werden.
78. Wird von dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings oder, sofern dieser
volljährig ist, von ihm selbst dem Lehrherrn die schriftliche Erklkrung abgegeben. dass
der Lehrling sau einen anderen Gewerbe oder zau einen anderen Bernst
#bergehen werde. so endigt, wenn nicht der Lehrling früher entlassen wird. das
Lehrverhkltnis nach dem Ablauf eines Monats.
Tritt der TLehrliang der abgegebenen Erkläkrung zuwider vor dem Ablaufe von
neun Monaten nach der Beendigung des Lehrverhllenisses in ein anderes Geschift als
Handlungslehrling oder als Handlungsgehilfe ein, so ist er dem Lehrherrn sum Ersatze
des diesem durch die Beendigung des Lehrverhältnisses entstandenen Schadens ver-Pfliohtet.
Mit ihm haftet als Gesamtschuldner der neue Lehrherr oder Prinzipal, sofern
er von dem Sachverbalte Kenntnis batte.
8 79. Ansprüche wegen unbe en Austritts aus der Lebre kann der
Lehrherr Prsen den Lehrling nur geltend machen, wenn der Lehrvertrag sehriftllich
geschlossen ist.
#. Bei der Beendigung des Lebrverhäkltnisses hat der Lehrherr dem Lehrling
eln schriftlleches Zeugnis über die Dauer der Lehrzeit und die während
dieser erworbenen Kenntnisse und Fhhigkeiten sowie über sein Betragen ausaustellen.
Auf Antrag des Lehrlinges hat die Ortspolizeibehorde das Zeugnis kosten- und
stempelfrei zu beglaubigen.
81. Personen, die Dicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, dürfen
Handlungslehrlinge weder halten noch sich mit der Anleitung von Handlungslehrlingen
befassen. Der Lehrberr darf solche Personen zur Anleitung von Handlungslehrlingen
nicht verwenden.
Die Entlassung von Handlungslehrlingen, welche diesem Verbote zuwider beschäftigt
werden, kann von der Polizeibehörde erzwungen werden.
5s S2. Wer die ihm nach § 02 Abs. 1, 2 oder nach #§# 76 Abs. 2, 3 dem Lehrlinge
Kekenüber. obliegenden Pflichten in einer dessen Gesundheit, Sittlichkeit oder Auso-
Kelhrdenden Weise verletzt, wird mit Geldstrafe bis su einhundertfünfzig Mark
ETstrakt.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher entgegen der Vorschrift des § 81
Handlungslehrlinge bält, ausbildet oder ausbilden ILlst.
Hinsichtlich der Personen, welche in dem Betrieb eines Haudelsgewerbes
andere als kaufmännische Dienste leisten, bewendet es bei den für das Arbeitsverhältnis
dieser Personen geltenden Vorschriften.
Drittes Buch.
Handelsgeschifte.
Erster Abschnitt. Allgemneine Vorsechriften.
*348. Mandeleechurte sind alle Geschlfte elnes Kaufmanss, die
zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.
« DioimslAbs.2bezoichnotoncogchtcsindsuohdsvnEsndolssoschM.
wenn sie von einem Kaufmann im Betriebe seines gewöhnlich auf andere Geschifte
gerichtoten Handolsgewerbes geschlossen werden.
6• ER44. Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Bechtsgeschlfte gelten
im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig.
Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe
seines Handelsgewerbes geseichnet, sofern nicht aus der Drkunde sich das
Cagenteil ergibt.
8 345. Auf ein Rechtsgeschlft, das für einen der beiden Teiie ein
Handelsgeschl##t #ist, kommen die Vorschriftlen über Handelageschlfte für
beide Tolle gleichmässig zur Anwendung, so weit nicht aus diesen Vorschriften
sich cin anderes orgibt.
(Fortsetsung solzt Selte 76)
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