Metadaten : Das Preussische Abiturienten-Prüfungs-Reglement.

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ausdrückliche  Verpflichtung  der  künftigen  Candidaten  des  höhern
Schulamts  zur  Theilnahme  an  diesen  Vorlesungen  haben  sich  nur
wenige  Gutachten  ausgesprochen,  und  ich  habe  um  so  mehr  von
einer  solchen  Verpflichtung  absehen  zu  dürfen  geglaubt‘,  als  bereits
bestimmt  ist,  dass  solche  Oandidaten,  welche  bei  der  Prüfung  pro
facultate  docendi  ungenügende  Kenntnisse  in  der  Religionswissenschaft
  zeigen,  ungeachtet  der  in  andern  Fächern  erworbenen  Qualification
  doch  erst  dann  angestellt  werden  dürfen,  wenn  sie  in
einer  wiederholten  Prüfung  auch  in  der  Religionswissenschaft  befriedigende
  Kenntnisse  nachgewiesen  haben.  Ausserdem  ist  nun
noch  die  Bestimmung  getroffen  worden,  dass  alle  Candidaten  des
höhern  Schulamts  bei  der  Anmeldung  zur  Prüfung  »ro  facultate
docendi  sich  darüber  auszusprechen  haben,  auf  welchem  Wege
sie  während  ihres  akademischen  Studiums  bemüht  gewesen  sind,
ihre  religionswissenschaftlichen  Kenntnisse  zu  erwerben  und  tiefer
  zu  begründen  .  ...  Circular-  Verfügung  vom  10.  Mai  1856.
Der  Inhalt-vorstehenden  Rescripts,  besonders  die  am  Schlusse
desselben  enthaltenen  Bestimmungen  sind  zur  Kenntniss  derjenigen
  Abiturienten  zu  bringen,  welche  sich  dem  höhern  Lehramte
widmen  wollen.  KPSC.  Berlin  den  21.  Mai  1856.
$.  43.  Anweisung  für  Ausländer.  Auch  für  Ausländer,
  denen  gestattet  worden,  sich  im  diesseitigen  Staatsdienste
  um  eine  Anstellung  zu  bewerben,  für  welche  ein
drei-  oder  vierjähriges  Universitäts-  Studium  vorgeschrieben
ist,  gelten  die  im  $.  33.  No.  3.  gegebenen  Bestimmungen,  und
haben  dieselben,  wenn  sie  in  Hinsicht  ihrer  Schulbildung  kein
von  dem  betreflenden  Königlichen  Ministerium  als  vollgältig
anerkanntes  Zeugniss  der  Reife  aus  ihrer  Heimath  beibringen
können,  sich  der  Maturitäts-Prüfung  bei  einem  inländischen
Gymnasium  nachträglich  zu  unterwerfen.
$.  44.  Einsendung  der  Prüfungs-Verhandlungen.
  Die  Direktoren  der  Gymnasien  sind  verpäiohtet,  sämmtliche
  Abiturienten  -Prüfungs-  Verhandlungen  halbjährlich  und
unfehlbar  vier  Wochen  nach  beendigter  Prüfung  bei  dem  betreffenden
  Königlichen  Provinzial-Schul-Collegium  einzureichen,
auch,  wenn  keine  Abiturienten-Prüfung  abgehalten  ist,  binnen
gleicher  Frist  biervon  Anzeige  zu  machen.  Es  müssen  aber
die  Prüfungs-Verhandlungen  enthalten:
1)  eine  Abschrift  des  über  die  schriftliche  und  mündliche
Prüfung  aufgenommenen  Protokolls;
2)  eine  Abschrift  der  den  Abiturienten  ertheilten  Zeugnisse;
3)  die  von  den  Abiturienten  verfassten  und  von  den  Lehrern
  beurtheilten  schriftlichen  Arbeiten  im  Original.
„Hinsichtlich  der  nach  $.  44  des  Prüfungs-  Reglements
an  die  Königlichen  Provinzial-Schul-Collegien  und  demnächst
an  die  Königlichen  Wissenschaftlichen  Prüfungs-Commissionen
einzusendenden  Prüfungs-  Verhandlungen  kann  es  den  Directoren
  überlassen  werden,  statt  einer  Abschrift  des  über  die
mündliche  und  schriftliche  Prüfung  aufgenommenen  Protokolls
das  Original  vorzulegen,  welches  schliesslich,  nachdem  die
beiden  genannten  Behörden  davon  Kenntniss  genommen,  den