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ausdrückliche Verpflichtung der künftigen Candidaten des höhern
Schulamts zur Theilnahme an diesen Vorlesungen haben sich nur
wenige Gutachten ausgesprochen, und ich habe um so mehr von
einer solchen Verpflichtung absehen zu dürfen geglaubt‘, als bereits
bestimmt ist, dass solche Oandidaten, welche bei der Prüfung pro
facultate docendi ungenügende Kenntnisse in der Religionswissenschaft
zeigen, ungeachtet der in andern Fächern erworbenen Qualification
doch erst dann angestellt werden dürfen, wenn sie in
einer wiederholten Prüfung auch in der Religionswissenschaft befriedigende
Kenntnisse nachgewiesen haben. Ausserdem ist nun
noch die Bestimmung getroffen worden, dass alle Candidaten des
höhern Schulamts bei der Anmeldung zur Prüfung »ro facultate
docendi sich darüber auszusprechen haben, auf welchem Wege
sie während ihres akademischen Studiums bemüht gewesen sind,
ihre religionswissenschaftlichen Kenntnisse zu erwerben und tiefer
zu begründen . ... Circular- Verfügung vom 10. Mai 1856.
Der Inhalt-vorstehenden Rescripts, besonders die am Schlusse
desselben enthaltenen Bestimmungen sind zur Kenntniss derjenigen
Abiturienten zu bringen, welche sich dem höhern Lehramte
widmen wollen. KPSC. Berlin den 21. Mai 1856.
$. 43. Anweisung für Ausländer. Auch für Ausländer,
denen gestattet worden, sich im diesseitigen Staatsdienste
um eine Anstellung zu bewerben, für welche ein
drei- oder vierjähriges Universitäts- Studium vorgeschrieben
ist, gelten die im $. 33. No. 3. gegebenen Bestimmungen, und
haben dieselben, wenn sie in Hinsicht ihrer Schulbildung kein
von dem betreflenden Königlichen Ministerium als vollgältig
anerkanntes Zeugniss der Reife aus ihrer Heimath beibringen
können, sich der Maturitäts-Prüfung bei einem inländischen
Gymnasium nachträglich zu unterwerfen.
$. 44. Einsendung der Prüfungs-Verhandlungen.
Die Direktoren der Gymnasien sind verpäiohtet, sämmtliche
Abiturienten -Prüfungs- Verhandlungen halbjährlich und
unfehlbar vier Wochen nach beendigter Prüfung bei dem betreffenden
Königlichen Provinzial-Schul-Collegium einzureichen,
auch, wenn keine Abiturienten-Prüfung abgehalten ist, binnen
gleicher Frist biervon Anzeige zu machen. Es müssen aber
die Prüfungs-Verhandlungen enthalten:
1) eine Abschrift des über die schriftliche und mündliche
Prüfung aufgenommenen Protokolls;
2) eine Abschrift der den Abiturienten ertheilten Zeugnisse;
3) die von den Abiturienten verfassten und von den Lehrern
beurtheilten schriftlichen Arbeiten im Original.
„Hinsichtlich der nach $. 44 des Prüfungs- Reglements
an die Königlichen Provinzial-Schul-Collegien und demnächst
an die Königlichen Wissenschaftlichen Prüfungs-Commissionen
einzusendenden Prüfungs- Verhandlungen kann es den Directoren
überlassen werden, statt einer Abschrift des über die
mündliche und schriftliche Prüfung aufgenommenen Protokolls
das Original vorzulegen, welches schliesslich, nachdem die
beiden genannten Behörden davon Kenntniss genommen, den