Metadata : Kriegsverordnungen für Drogisten

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Warenzurückhaltung  —  Web-,  Wirk-  und  Striekwaren.

 

stenerpflichtigen  Umsatzes  ist  jede
Drogerio-zur  Entrichtung  der  Warenumsatzsteuer
  verpflichtet.  Gewerbe
im  Sinne  der  Steuer  ist  jede  auf
Erwerb,  also  auf  Gewinn  gerichtete
Tätigkeit,  auf  die  Form  des  Gcwerbebetriebes
  (G.m.b.1H.,  Akt-Gesellschaft,
  Genossenschaft,  Einzel-Inhaber
  usw.)  Kommt  «es  nicht  an.
Der  Steuer  unterliegt  der  Gesamtbetrag
  der  im  (seschäfte  für  erfolgte
Verkäufe,  gemschte  Lieferungen  usw.
innerhalb  eines  Kalenderjahres  eingehenden
  Zahlungen.  Kingehende
Wochselzahlungen  sind  von  der  Umsstzsteuer
  frei  {weil  der  Wechsel
durch  Wechselstempel  bereits  bestene
  ist).  Darlehnsschulden,  die  aus
Warenschulden  in  Darlehnsschulden
umge  leltsind,  sindsteuerpflichtig;
ebenso  Tauschleistungen,  die  an  die
Stelle  von  Zahlungen  für  Waren  getreten
  sind.  Frei  von  der  Steuer  sind
dagegen  Zahlungen,  die  für  Lieferung
von  inländischen  Waren  ins  Ausland
erhalten  werden  und  ferner  sind  Verkäufe
  von  _  Wertpapieren  umsatzstempelfrei.
  Wenn  Käufe  rückgängig

 

gemacht  werden  und  der  Empfänger  '

der  Ware  sein  Geld  wieder  zurückerhält,
  fällt  für  den  betreffenden  Betrag
  die  Steuerpflicht  fort.  --  Nur
der  muB  die  Umsatzsteuer  bezahlen,
der  die  Ware  in  Natur  überträgt,
nicht  z.  B.  ein  Agent,  der  nur  das
Geschäft  "vermittelt,  die  Ware  selbst
aber  nie  ins  Haus  bekommt:  hat  ein
Agent  in  dieser  Weise  ein  Geschäft
vermittelt,  so  ist  nur  1,  der  Hersteller
  (ader  Großhändler),  der  die
Ware  an  den  Kileinhändler  liefert,
und  '2.  der  Kleinhändler,  der  sie  an
das  Publikum  weiter  verkauft,  zur
Steuer  verpflichtet.

Diejenigen  Geschäfte,  («die  viele
Kleinwaren  verkaufen  und  deshalb
nicht  jede  eingehende  Zahlung  buchen
—  es  dürfte  kaum  solche  Drogen- 



geschäfte  geben  —,  dürfen  den  Ge-.
+  d  .  h  A

ag  dereing  Zahlungen
schätzen  und  «lanach  die  Steuer  antrichten.
  Hält  «lie  Stenerbehörde  «ie
Schätzung  nicht  für  richtig,  so  muB
sie  dem  Geschäftsinhaber  davon
Kenntnis  geben  und  kann  selbst  eine
Schätzung  der  eingehenden  Zahlungen
vornehmen.  Gegen  den  ergehenden

Watte.

Schätzungsbescheid  hat  der  ‚Steuarpflichtige
  nur  Beschwerde  an  die  vorgesetzte
  Steuerbehörle.

Der  &  81  des  Gesetzes  sieht  vor,
daB  der  Steuerpflichtige  statt  der
eingegangenen  Zahlungen  als  Grundlage
  für  die  Umsatzsteuer  den  Gesamtwert
  für  die  in  eınem  Jahre  gemachten
  stenerpflichtigen  Lieferungen
angsben  kann  ohne  Rücksicht  auf  die
Zahlung.  Macht  er  davon  (jebrauch,
so  kann  er  nur  mit  Genehmigung  der
Direktionsbehörde  davon  abweichen.
Ob  es  sich  empfiehlt,  die  Steuer  so
zu  berechnen,  ist  zweifelhaft,  denn  der
Betriebsinhaber  muß  dann  auch  von
den  nicht  eingegangenen  Zahlungen
die  Steuer  entrichten.

Warenzurückhaltung  siehe

„Zurückhaltung  von  Waren”.

Waschmittel.  Durch  Verordnung

vom  11.  Oktober  1916  ist  bestimmt,
daß  Waschmittel  auf  den  Packungen
folgende  Angaben  enthalten  müssen:
1.  Namen  und  Niederlassung  des
Herstellers;

Zeitpunkt  der  Füllung  nach  Monat
und  Jahr;

.  Inhalt  nach  handelsüblicher  Bezeichnung
  und  Gewicht;
Kleinverkaufspreis.

Die  Beseitigung  oder  Unkenntlichmachung
  einer  Preisangabe  z.  B.  durch
Überklebezettel  ist  verboten.  (Siehe
anch  unter  „Soda“  und  „Seifen“
bezw.  „Seifenersatzmittel‘.,

=  ww

Wasserkissen  siche  unter  „Gum

waren‘.

Auf  Grund  Kaiserl.  Verordnung
  vom  31.  Juli  1914  und  durch
Bekanntmachung  vom  22.  Mai  1915
ist  die  Durehfuhr  und  Ausfuhr  verboten.
  (Siehe  auch  unter  „Verbanilwatte‘.)


Web-,  Wirk-  und  Strickwaren.

Die  verschiedenen  Verordnungen  über
die  Web-,  Wirk-  und  Strickwaren
berühren  den  Drogisten  insofern,  als
Frottiertücher  (Waschlappen).  Frottierhandschuhe,
  Leibbinden,  Lungenund
  Kopfschützer,  Aufnehmer,
Bohnertücher,  Putztücher  usw.  davon
betroffen  werden,  die  in  manchen
Drogenhandlungen  geführt  werden.