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Warenzurückhaltung — Web-, Wirk- und Striekwaren.
stenerpflichtigen Umsatzes ist jede
Drogerio-zur Entrichtung der Warenumsatzsteuer
verpflichtet. Gewerbe
im Sinne der Steuer ist jede auf
Erwerb, also auf Gewinn gerichtete
Tätigkeit, auf die Form des Gcwerbebetriebes
(G.m.b.1H., Akt-Gesellschaft,
Genossenschaft, Einzel-Inhaber
usw.) Kommt «es nicht an.
Der Steuer unterliegt der Gesamtbetrag
der im (seschäfte für erfolgte
Verkäufe, gemschte Lieferungen usw.
innerhalb eines Kalenderjahres eingehenden
Zahlungen. Kingehende
Wochselzahlungen sind von der Umsstzsteuer
frei {weil der Wechsel
durch Wechselstempel bereits bestene
ist). Darlehnsschulden, die aus
Warenschulden in Darlehnsschulden
umge leltsind, sindsteuerpflichtig;
ebenso Tauschleistungen, die an die
Stelle von Zahlungen für Waren getreten
sind. Frei von der Steuer sind
dagegen Zahlungen, die für Lieferung
von inländischen Waren ins Ausland
erhalten werden und ferner sind Verkäufe
von _ Wertpapieren umsatzstempelfrei.
Wenn Käufe rückgängig
gemacht werden und der Empfänger '
der Ware sein Geld wieder zurückerhält,
fällt für den betreffenden Betrag
die Steuerpflicht fort. -- Nur
der muB die Umsatzsteuer bezahlen,
der die Ware in Natur überträgt,
nicht z. B. ein Agent, der nur das
Geschäft "vermittelt, die Ware selbst
aber nie ins Haus bekommt: hat ein
Agent in dieser Weise ein Geschäft
vermittelt, so ist nur 1, der Hersteller
(ader Großhändler), der die
Ware an den Kileinhändler liefert,
und '2. der Kleinhändler, der sie an
das Publikum weiter verkauft, zur
Steuer verpflichtet.
Diejenigen Geschäfte, («die viele
Kleinwaren verkaufen und deshalb
nicht jede eingehende Zahlung buchen
— es dürfte kaum solche Drogen-
geschäfte geben —, dürfen den Ge-.
+ d . h A
ag dereing Zahlungen
schätzen und «lanach die Steuer antrichten.
Hält «lie Stenerbehörde «ie
Schätzung nicht für richtig, so muB
sie dem Geschäftsinhaber davon
Kenntnis geben und kann selbst eine
Schätzung der eingehenden Zahlungen
vornehmen. Gegen den ergehenden
Watte.
Schätzungsbescheid hat der ‚Steuarpflichtige
nur Beschwerde an die vorgesetzte
Steuerbehörle.
Der & 81 des Gesetzes sieht vor,
daB der Steuerpflichtige statt der
eingegangenen Zahlungen als Grundlage
für die Umsatzsteuer den Gesamtwert
für die in eınem Jahre gemachten
stenerpflichtigen Lieferungen
angsben kann ohne Rücksicht auf die
Zahlung. Macht er davon (jebrauch,
so kann er nur mit Genehmigung der
Direktionsbehörde davon abweichen.
Ob es sich empfiehlt, die Steuer so
zu berechnen, ist zweifelhaft, denn der
Betriebsinhaber muß dann auch von
den nicht eingegangenen Zahlungen
die Steuer entrichten.
Warenzurückhaltung siehe
„Zurückhaltung von Waren”.
Waschmittel. Durch Verordnung
vom 11. Oktober 1916 ist bestimmt,
daß Waschmittel auf den Packungen
folgende Angaben enthalten müssen:
1. Namen und Niederlassung des
Herstellers;
Zeitpunkt der Füllung nach Monat
und Jahr;
. Inhalt nach handelsüblicher Bezeichnung
und Gewicht;
Kleinverkaufspreis.
Die Beseitigung oder Unkenntlichmachung
einer Preisangabe z. B. durch
Überklebezettel ist verboten. (Siehe
anch unter „Soda“ und „Seifen“
bezw. „Seifenersatzmittel‘.,
= ww
Wasserkissen siche unter „Gum
waren‘.
Auf Grund Kaiserl. Verordnung
vom 31. Juli 1914 und durch
Bekanntmachung vom 22. Mai 1915
ist die Durehfuhr und Ausfuhr verboten.
(Siehe auch unter „Verbanilwatte‘.)
Web-, Wirk- und Strickwaren.
Die verschiedenen Verordnungen über
die Web-, Wirk- und Strickwaren
berühren den Drogisten insofern, als
Frottiertücher (Waschlappen). Frottierhandschuhe,
Leibbinden, Lungenund
Kopfschützer, Aufnehmer,
Bohnertücher, Putztücher usw. davon
betroffen werden, die in manchen
Drogenhandlungen geführt werden.