Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

Die Höhe der von den Inhabern dieser Stellen leistenden Amtskaulionen 
wird für den genannten Inspektionsbeamten auf Eintausendachthundert Mark 
und für die Bureauhülfsarbeiter auf je Eintausend Mark festgesetzt. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 10. Juli 1874, 
betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Staatsministeriums 
und des Finanzministeriums (Gesetz-Samml. S. 260), Anwendung. 
Ucbmdlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Inssegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 23. Mätz 1896. 
(. S.) Wilbelm. 
Miquel. Bosse. 
(Nr. 9821.) Bekaunntmachung der von beiden Häusern des Laudtages erthellten Genehmigung 
zu der Verordnung vom 30. Oktober 1895, betreffend die Förderung eines 
veränderten Bebauungsplans des durch Brant zerstörten Fleckens Brotterode= 
(Gesetz Samml. S. 551). Vom 26. April 1896. 
Neoheem die auf Grund des Artikels 63 der Verfassungsurkunde für den 
Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 erlassene Verordnung vom 30. Oktober 
1895, betreffend die Förderung eines veränderten Bebauungsplans des durch 
Brand zerstörten Fleckens Brotterode (Gesetz-Samml. S. 551), den beiden 
Häusern des Landtages zur verfassungsmäßigen Genehmigung vorgelegt worden 
ist, haben dieselben der gedachten Verordnung ihre Zustimmung ertheilt. 
Dies wird hierdurch bekannt gemacht. 
Berlin, den 26. April 1896. 
Königliches Staatsministerium. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Frhr. v. Verlepsch. Migquel. 
Thielen. Bosse. Bronsart v. Schellendorff. Fchr. v. Marschall. 
Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Flrhr. v. d. Recke. 
 
	        
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