Die Höhe der von den Inhabern dieser Stellen leistenden Amtskaulionen
wird für den genannten Inspektionsbeamten auf Eintausendachthundert Mark
und für die Bureauhülfsarbeiter auf je Eintausend Mark festgesetzt.
Im Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 10. Juli 1874,
betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Staatsministeriums
und des Finanzministeriums (Gesetz-Samml. S. 260), Anwendung.
Ucbmdlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Inssegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 23. Mätz 1896.
(. S.) Wilbelm.
Miquel. Bosse.
(Nr. 9821.) Bekaunntmachung der von beiden Häusern des Laudtages erthellten Genehmigung
zu der Verordnung vom 30. Oktober 1895, betreffend die Förderung eines
veränderten Bebauungsplans des durch Brant zerstörten Fleckens Brotterode=
(Gesetz Samml. S. 551). Vom 26. April 1896.
Neoheem die auf Grund des Artikels 63 der Verfassungsurkunde für den
Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 erlassene Verordnung vom 30. Oktober
1895, betreffend die Förderung eines veränderten Bebauungsplans des durch
Brand zerstörten Fleckens Brotterode (Gesetz-Samml. S. 551), den beiden
Häusern des Landtages zur verfassungsmäßigen Genehmigung vorgelegt worden
ist, haben dieselben der gedachten Verordnung ihre Zustimmung ertheilt.
Dies wird hierdurch bekannt gemacht.
Berlin, den 26. April 1896.
Königliches Staatsministerium.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Frhr. v. Verlepsch. Migquel.
Thielen. Bosse. Bronsart v. Schellendorff. Fchr. v. Marschall.
Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Flrhr. v. d. Recke.