Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 11.—
Inhalt: Gese", brirrssend Abinderungen dee Denfionsgeseen vem 27. Män 1872, S. 87. — Gesek,
betressend die Anshebung der im Gebicte der Monarchie bestehenden Taxerbugm fuͤr apprebirite
Aerate und Jahnärte, S. 2o. — Belasstmachsug der nach dem Eesez vom 10. April 1872 kunh
bie Megierungo= RAmtsblätter pubilzirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 21.
(XNr. 9823.) Gesetz, ketreffend Abänderungen des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872.
Vem 25. April 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
Artikel I.
An Stelle des letzten Satzes des §. 6 Absatz 2 des Pensionsgesetzes vom
27. Märn 1872 (Gesetz Samml. S. 268) treten nachstehende Vorschriften:
Wegen Aufbringung der Pension für die Lehrer und Beamten
an denjenigen vorbezeichneten Schulen, welche nicht vom Staate allein
zu unterhalten sind) bleiben die bestehenden Vorschriften, insbesondere
die I§. 4 bis 9 und 16 bis 18 der Verordnung vom 28. Mai 1846
(Gesetz Samml. S. 214), mit der aus dem Wegfall der Pensions-
beiträge der unmittelbaren Staatsbeamten sich ergebenden Maßgabe
in Kraft. Desgleichen finden die Vorschriften des §. 13 der Verordnung
auf die zur Zeit des Inkrasttretens des gegenwärtigen Gesetzes an den
vom Staate allein zu unterhaltenden Unterrichtsanstalten angestellten
Lehrer und Beamten auch ferner Anwendung. Im Uebrigen treten
die Bestimmungen der Verordnung mit der Maßgabe außer Kraft,
daß Zusicherungen einer Anrechnung von Dienstzeiten, soweit sie für
die Betreffenden günstiger sind, in Geltung bleiben.
Sesed- Samml. 1896. (Nr. 9823.) 19#
Ausgegeben zu Berlin den 10. Mai 1896.