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g. 3.
Die Bewilligung einer Pension auf Grund des §. 2 Absat 2
und des §.7 des Gesetzes vom 27. März 1872 sowie die Anrechnung
von Dienstzeiten, auf welche den Lehrern oder Beamten ein Rechts-
anspruch nicht zusteht, erfolgt mit Zustimmung der zur Aufbringung
der Penson Verpflichteten durch die für die Entscheihung über den
Rechtsanspruch des Lehrers oder Beamten zuständige Behörde E. 22
des Gesetzes vom 27. Mätz 1872 und des Gesetzes vom 30. April
1884 — Geset= Samml. S. 126 —.
G. 4.
Den Lehrern und Beamten steht ein Anspruch auf Anrechnun
einer im Reichs= oder Staatsdienst zurückgelegten Civildienstzeit, "W.
gesehen von dem Falle des K. 198, nict zu. Dagegen ist denselben die
gesammte Zeit anzurechnen, während welcher sie in einem Amte der
ur Aufbringung ihrer Pension ganz oder theilweise verpflichteten
meinde oder Stifümg oder des betreffenden größeren Kommunal-
verbandes gestanden haben.
Artikel V.
Hinter F. 29 des Gesetzes vom 27. März 1872 tritt folgender K. 296:
Die in dem 5. 27 Nr. 2 sowie in den ##. 28 und 29 für den
Fall des Wiedereintritts eines Pensionärs in den Reichs- oder Staats-
dienst getroffenen Vorschristen finden auf diejenigen unter die Vor-
sesen des K. 6 fallenden penstonirten Lehrer und Beamten, deren
Mension nicht aus der Staatskasse zu zahlen ist, nur dann sinngemäße
Anwendung, wenn sie im Dienste der zur Aufbringung ihrer Pemien
ganz oder theilweise verpflichteten Gemeinde oder Stiftung oder des
betreffenden Kommunalverbandes wieder angestellt oder beschäftigt werden.
Ist ein unter die Vorschriften des §. 6 fallender Pensionär,
beslen Pension nicht aus der Staatskasse zu zahlen ist, in ein zur
Pension berechtigendes Amt des unmittelbaren Staatsdienstes oder an
einer der im F. 6 Absatz 2 bezeichneten Unterrichtsanstalten, deren Unter-
haltung Anderen, als den zur Aufbringung seiner Pension Verpflichteten
obliegt, wieder eingetreten, so bleibt für den Fall des Zurücktretens in
den Ruhestand bei der Entscheidung über eine ihm zu gewährende neue
Pension die Dienstzeit vor seiner früheren Versetzung in den Ruhestand
außer Anrechnung.
Diese Bestimmung findet. auf diejenigen Pensionäre, deren Pension
aus der Staatskasse zu zahlen ist, alsdann gleichfalls Anwendung,
wenn sie in ein zu Pension berechtigendes Amt an einer der im §. 6
Absatz 2 bezeichneten Unterrichtsanstalten, welche nicht vom Staate
allein zu unterhalten sind, wieder eingetreten sind.
er. 9823—9824.) 19“