Aulage.
AKirchengesetz,
betreffend
die Abänderung der §§. 74, 76 und 77 der Kirchengemeinde und
Synodalordnung für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz
Schleswig-Holstein.
Vom 25. April 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung der Gesammtsynode der evangelisch-lutherischen Kirche
der Provinz Schleswig-Holstein in Abänderung der Kirchengemeinde und
Synodalordnung vom 4. November 1876 für die genannte Kirche, was folgt:
Artikel 1.
5. 74 Absatz 2 Sat 1 lautet: Die Wahlen der weltlichen Mitglieder
geschehen auf sechs Jahre und werden von den Kirchenkollegien jeder Gemeinde
vollzogen. «
Artikel 2.
§. 76 Satz 1 und 2 lautet: Für jede Propsteisynode wird ein Propstei-
synodalausschuß gebildet. Derselbe besteht aus dem Propst als Vorsitzenden und
aus vier von der Propsteisynode aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählten
Beisitzern, von denen mindestens Einer ein Geistlicher sein muß.
Artikel 3.
#. 77 Absatz 1 Satz 1 lautet: Die Propsteispnode wird in jedem zweiten
Jahre zu einer ordentlichen Versammlung berufen.
Artikel 4.
Den Zeitpunkt, wann zum ersten Male die Propsteisonode nach Inkraft.
treten dieses Gesetzes zusammentreten soll, bestimmt das Konsistorium.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wartburg, den 25. April 1896.
(L. 8. Wilhelm.
Bosse.