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lichen Grund und Bodens, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmer im
öffentlichen Interesse oder im Interesse des benachbarten Grundeigenthums auf
Grund landesgesetzlicher Bestimmungen obliegt oder auferlegt wird.
Von der Forderung der unentgeltlichen Hergabe des Grund und Bodens
(Lit. A Abs. 1 und 2) ist, soweit die vorbezeichneten Eisenbahnlinien auf Preußischem
Gebiete auszuführen sind, Abstand zu nehmen, wenn von den Betheiligten in den
mit ihnen wegen Ausführung der Linien abzuschließenden Verträgen die Leistung
einer unverzinslichen, nicht rückzahlbaren Pauschsumme in der nachstehend für die
einzelnen Bahnen angegebenen Höhe übernommen wird, und zwar:
bei Nr. 1 (Löwenhagen— Gerdauen) vo .. 616 000 Mark,
. 2 (Schönsee— Strasburg) vo ... 333000
. 3 (Berent—Carthaus) v00W0W . . . ... 95000
..4 (Konitz-Lippuschh 0nnonon . . ... 135000
. 5 (Bütow— Lebah on .... 44000
6 Gellowa—Kreuzburg ouo. 114000
.. 7 (Koberwitz- Heidersdorf) voo 294000
. 8. GWritz-Fürstenberg) v.o## 771000
. 10 (Soltau- Buchholzj vo ... 113000
. 11 (Sulingen —Bassum) vo 174000
e 12 (Paderborn—Brackwede) vvo 398000
.. 13 (Corbach-Frankenberg) vo 309000
214 (Weidenhausen — Herbom) voo . . . ... 559000
e 15 (Friedrichsdorf—Fricdberg) vo# 7000
1 (Wipperfürth Martenheid von 210000
: ber
17 Eimmem -Uaellrach) vgeea 150000
..1 8 (Kreuzau— Heimbach) odoo . ... 60000.
B. Zu den Grunderwerbskosten für die unter I Lit. à 17 und 18 be-
nannten Eisenbahnen soll für den Fall, daß der erforderliche Grund und Boden
von den Betheiligten in naturn hergegeben wird, staatsseitig ein Zuschuß gewährt
werden, und zwar:
a) bei Nr. 17 Eimmnern— Sinchelg) vgon 167 000 Mark,
b) bei Nr. 18 (Kreuzau -Heimbach vdoo9“4ut 115000
C. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit dies
die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, seitens der daran betheiligten Interessenten
unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens und
Betriebes der Eisenbahnen zu gestatten.
D. Für die unter 1 Lit. a Nr. 9 benannte, durchweg in außerpreußischem
Staatsgebiet belegene Eisenbahn und die unter Nr. 15 benannte, zum Theil in
außerpreußischem Staatsgebiet belegene Eisenbahn muß außerdem von den Be-
theiligten — für letztere jedoch nur für die außerhalb Preußens belegene Theil-