auf den nächsten Anerbenberechtigten mit der Wirkung über, als ob derselbe von
vornherein der Anerbe gewesen wäre.
Zur Eintragung des Anerben als Eigenthümers im Grundbuche ist die
Einwilligung der Miterben erforderlich. Vor der Eintragung ist das Anerbengut
der Zwangsvollstreckung durch die Gläubiger des Anerben nicht unterworfen.
Dieselben sind aber berechtigt, an Stelle des Anerben dessen Eintragung als
Eigenthümer zu beantragen und die zum Zwecke derselben erforderlichen Urkunden
von Gerichten und Notaren zu erfordern.
Die 1ebertragung des Anerbenrechtes durch Verfügung unter Lebenden,
insbesondere durch Erbschaftskauf, ist unzulässig.
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Der Verzicht des Anerben auf sein Anerbenrecht kann rechtswirksam nur
gegenüber dem Nachlaßgerichte erklärt werden. Der Verzicht ist unwiderruflich.
Auf Antrag eines Miterben hat das Nachlaßgericht den Anerben unter
Mittheilung des Antrages aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu
erklären, ob er auf sein Anerbenrecht verzichtet.
Giebt der Anerbe innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt er als
verzichtend. Auf diese Folge ist der Anerbe in der gerichtlichen Aufforderung
inzuweisen.
im enn der Aufenthalt des Anerben unbekannt, oder bei einer im Auslande
zu bewirkenden Zustelung die Befolgung der für diese bestehenden Vorschriften
unausführbar ist, oder keinen Erfolg verspricht, so kann die Zustellung durch
effentlich Bekanntmachung erfolgen.
le Frist beträgt mindestens zwei Wochen seit der Zustellung der Auf-
forderung und kann auf Antrag des Anerben, wenn erhebliche Gründe glaubhaft
gemacht sind, verlängert werden. Sie wird nach Maßgabe der §§. 199, 200
und 202 Absatz 3 der Civilprozeßerdnung berechnet und endigt nicht vor Ablauf
der dem Anerben zustehenden Ueberlegungsfrist. Letztere Bestimmung findet keine
Anwendung, wenn die Ueberlegungsfrist nur auf Antrag gewährt und der Antrag
erst nach Ablauf der Erklärungsfrist gestellt wird. ,
Steht der Anerbe unter Vormundschaft oder Pflegschaft, so bedarf der
Verzicht auf das Anerbenrecht der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes.
Das Nachlaßgericht soll von einer gemäß Wft 2 erlassenen Aufforderung dem
Vormundschafisgerche unverzüglich Kenntniß geben. Auf Ersuchen des lezzteren
kann die zur Abgabe der Erklärung bestimmte Frist verlängert werden.
C. 16.
Im Sinne dieses Gesetzes sind Zubehör des Anerbengutes:
1) die mit dem Anerbengute oder mit Theilen des Gutes verbundenen
Gerechtigkeiten;
2) die auf dem Anerbengute vorhandenen Gebäude, Anlagen, Holzungen
und Bäume