Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

auf den nächsten Anerbenberechtigten mit der Wirkung über, als ob derselbe von 
vornherein der Anerbe gewesen wäre. 
Zur Eintragung des Anerben als Eigenthümers im Grundbuche ist die 
Einwilligung der Miterben erforderlich. Vor der Eintragung ist das Anerbengut 
der Zwangsvollstreckung durch die Gläubiger des Anerben nicht unterworfen. 
Dieselben sind aber berechtigt, an Stelle des Anerben dessen Eintragung als 
Eigenthümer zu beantragen und die zum Zwecke derselben erforderlichen Urkunden 
von Gerichten und Notaren zu erfordern. 
Die 1ebertragung des Anerbenrechtes durch Verfügung unter Lebenden, 
insbesondere durch Erbschaftskauf, ist unzulässig. 
i’' 
Der Verzicht des Anerben auf sein Anerbenrecht kann rechtswirksam nur 
gegenüber dem Nachlaßgerichte erklärt werden. Der Verzicht ist unwiderruflich. 
Auf Antrag eines Miterben hat das Nachlaßgericht den Anerben unter 
Mittheilung des Antrages aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu 
erklären, ob er auf sein Anerbenrecht verzichtet. 
Giebt der Anerbe innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt er als 
verzichtend. Auf diese Folge ist der Anerbe in der gerichtlichen Aufforderung 
inzuweisen. 
im enn der Aufenthalt des Anerben unbekannt, oder bei einer im Auslande 
zu bewirkenden Zustelung die Befolgung der für diese bestehenden Vorschriften 
unausführbar ist, oder keinen Erfolg verspricht, so kann die Zustellung durch 
effentlich Bekanntmachung erfolgen. 
le Frist beträgt mindestens zwei Wochen seit der Zustellung der Auf- 
forderung und kann auf Antrag des Anerben, wenn erhebliche Gründe glaubhaft 
gemacht sind, verlängert werden. Sie wird nach Maßgabe der §§. 199, 200 
und 202 Absatz 3 der Civilprozeßerdnung berechnet und endigt nicht vor Ablauf 
der dem Anerben zustehenden Ueberlegungsfrist. Letztere Bestimmung findet keine 
Anwendung, wenn die Ueberlegungsfrist nur auf Antrag gewährt und der Antrag 
erst nach Ablauf der Erklärungsfrist gestellt wird. , 
Steht der Anerbe unter Vormundschaft oder Pflegschaft, so bedarf der 
Verzicht auf das Anerbenrecht der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. 
Das Nachlaßgericht soll von einer gemäß Wft 2 erlassenen Aufforderung dem 
Vormundschafisgerche unverzüglich Kenntniß geben. Auf Ersuchen des lezzteren 
kann die zur Abgabe der Erklärung bestimmte Frist verlängert werden. 
C. 16. 
Im Sinne dieses Gesetzes sind Zubehör des Anerbengutes: 
1) die mit dem Anerbengute oder mit Theilen des Gutes verbundenen 
Gerechtigkeiten; 
2) die auf dem Anerbengute vorhandenen Gebäude, Anlagen, Holzungen 
und Bäume
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.