Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Travemünde, an Bord M. B. „Hohenzollern“' den 28. Juni 1896. 
¶. S) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Miquel. Thielen. 
Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. 
(Nr. 9836.) Geseh, betreffend bie Aufhebung bes Auntsgerichts zu Pellworm. Vom 
28. Juni 1896. 
Wir XIIIEEEITDTTIIIIT 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häufer des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
S. 1 
Das Amtsgericht zu Pellworm wird aufehohen. Von den zu dem Be- 
irke desselben gehörigen Gemeinden werden die Gemeinden Pellworm und Hooge 
em Amtsgericht zu Husum, die übrigen dem Amtsgericht zu Wyk auf s 
zugelegt. 
. 2. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1896 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Könlglichen Insiegel. 
Gegeben Travemünde, an Bord M. YM „Hohenzollern“) den 28. Juni 1896. 
d. S) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Botctticher. Miagquel. Thielen. 
Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. 
 
	        
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