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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 21.—
Inhalt: Gesek,, betreffend die Aufhebung der Hypelhekenmter im Geltungsberelche des Rheinischen Rechis,
S. 1##. — Bekanptmachung der nach dem Gesed vom 10. Upril 1872 durch die Regierungs-
Amtsbliiter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden K., S. l08.
(Nr. 9842.) Gesetz, betreffend die Aufhebung der Hypothekenämter im Geltungsbereiche des
Rheinischen Rechts. Vom 18. Juli 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen rc.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Die Hypothekenämter im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts werden
nach Maßgabe des Fortschreitens der Arbeiten zur Anlegung des Grundbuchs
aufgehoben.
. 2
Der Justizminister ist ermächtigt, den Zeitpunkt der Aufhebung durch eine
in der Gesetz Sammlung zu veröffentlichende Verfügung zu bestimmen und die
Geschäste des Hypothekenamts auf ein im Bezirke desselben belegenes Amtsgericht
oder auf ein benachbartes Hypothekenamt zu übertragen.
g. 3.
Inwieweit die einem Amtsgericht übertragenen Geschäfte des Hypothekenamts
dem Richter obliegen oder durch den Gerichtsschreiber wahrzunehmen sind, bestimmt
der Justizminister.
Wegen der Haftbarkeit der Beamten und des Staats kommen die für die
Geschäfte der Grundbuchführung bestehenden Vorschriften zur Anwendung (. 29
der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 — Gesetz-Samml. S. 446 — und
§. 20 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen Rochw vom 12. April
1888 — Gesetz Samml. S. 52 —).
Eeseg= Samml. 1896. (Dr. 9812) 35
Ausgegeben zu Berlin den 1. August 1896.