"(. 4.
Gegen die Verfügungen des Amtsgerichts findet Beschwerde nach Maß-
gabe der 9#. 532 bis 539 der Civilprozehordnung und gegen die Entscheidung
des Beschwerdegerichts die weitere Beschwerde in Gemäßheit der I#. 40, 52 bis
55 und 57 des Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze
vom 24. April 1878 statt. Für die Verhandlung und Entscheidung über das
Rechtsmittel der weiteren Beschwerde ist das Oberlandesgericht in Cöln ausschließlich
uständig.
P Die Kabinetsordre vom 19. August 1837, betreffend das Verfahren gegen
Hypothekenbewahrer auf Vollziehung einer als gesetzwidrig von ihnen verweigerten
Amtshandlung, tritt, insoweit die Geschäfte des Hypothekenbewahrers einer n
gerichte übertragen sind, außer Kraft.
K. 5.
Bei den Amtsgerichten kommen bezüglich der Höhe der Gebühren und
der Grundsätze für die Berechnung des rthes des Gegenstandes, sowie der
Stempelpflichtigkeit der zu ertheilenden Urkunden die bisherigen Vorschriften zur
Anwendung. , , .-
Im Uebrigen finden die Bestimmumgen des 1. und 10. Abschnitts des
1. Theils, sowie des F. 126 des Preußischen Gerichtskostengesetzes vom 25. Juni 1895
entsprechende Anwendung) Schreibgebühren kommen jedoch nicht in Anfatz.
K. 6.
Hypothekenbewahrer, welche in Folge der Aufhebung eines Hypothekenamts
nicht weiter verwendet werden, bleiben während eines fünfjährigen Jeitraums von
der Aufhebung ab zur Verfügung des Justizministers und werden auf einem
besonderen Etat geführt.
Diejenigen, welche während des fünfjährigen Zeitraums eine etatsmäßige
Mstellung nicht erhalten, treten nach Ablauf desselben in den Ruhestand.
. 7. .
Die zur Verfügung des Justizministers verbleibenden Beamten erhalten
während des fünfjährigen Zeitraums, auch wenn sie während desselben dienst-
unfähig werden, unverkürzt ihr bisheriges Diensteinkommen einschließlich des bis-
herigen Wohnungsgeldzuschusses. 4
Bei Ermittelung des bisherigen Diensteinkommens wird der Durchschnitts-
ertrag der Nebeneinmahmen des betreffenden Hypothekenamts an Tantieme aus
den Rechnungsjahren 1886/87, 1887/88 und 1888/89 angerechnet mit der
Maßgabe, daß das hiernach zu gewährende reine Diensteinkommen insgesammt
den Jahresbetrag von 6000 Mank zuzüglich des bisherigen Wohnungsgeld-
#oschusses nicht überschreiten und nicht unter 4 500 Mark zuzüglich des bisherigen
Wohnungsgeldzuschusses heruntergehen darf.