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Bei den seit dem 1. April 1886 in ein anderes Amt versetzten Hypotheken-
bewahrern kommt bei Festsetzung der anzurechnenden Tantieme dasjenige Hypotheken-
amt in Betracht, bei welchem in den gedachten drei Jahren zusammen die höchsten
Tantiemen Jict worden sind.
Das Wittwen= und Waisengeld für die Hinterbliebenen dieser Beamten wird
in jedem Falle unter Jugrundelegung von drei Viertel des pensionsberechtigten
Diensteinkommens gewährt.
Als Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn die Ge-
legenheit zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen wird oder der Bezug der
für ENe besonders ausgesetzten Einnahmen mit diesen Unkosten selbst
wegfällt.
K. 8.
Die zur Verfügung des Justizministers verbleibenden Beamten haben sich
nach Anordnung desselben und der etwa außerdem zuständigen Minister auch der
zeitweiligen Wahrnehmung solcher Aemter des höheren Staatsdienstes zu unter-
ziehen, welche ihren Fähigkeiten und ihren bisherigen Verhällnissen entsprechen.
Insbesondere können dieselben auch zur Wahrnehmung der bei einem
Hppothekenamt für die Grundbuchanlegung zu erledigenden Geschäfte und der
dem Amntsgericht übertragenen Geschäfte eines aufgehobenen Hypothekenamts ver-
wendet werden.
Während der Dauer einer solchen Beschäftigung erhalten sie ihr früheres
Diensteinkommen G.7 Absatz 2, 3 und 5) unverkürzt und, sofern die Beschäf-
tigung außerhalb ihres Wohnortes erfolgt, Reisekosten nach den für die im
Dienst befindlichen Beamten bestehenden Vorschristen und eine nach dem erforder-
lichen Mehraufwande festzusetzende Entschädigung.
8. 9.
Die nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraums in den Ruhestand tretenden
Beamten erhalten die gesetzliche Pension mit der Maßgabe, daß dieselbe ohne
Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit auf drei Viertel des pensionsberechtigten
Diensteinkommens zu bemessen ist.
K. 10.
Findet eine Wiederbeschäftigung der Hypothekenbewahrer in anderen Iweigen
des Staatsdienstes oder bei Reichsbehörden statt, so kommen die gesetzlichen Be-
stimmungen über die Wiederbeschäftigung pensionirter Beamten auf die in §. 7
bezeichneten Bezüge zur Anwendung,
« §.II.
Die Vorschriften im §. 7 Absatz 2, 3 und 5 finden behufs Ermittelung des
früheren Diensteinkommens auch in denjenigen Fällen Anwendung, in welchen
verfügbar werdende Beamte eine anderweite Anstellung im Staatsdienste erhalten.
(Nr. 9342.)