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K. 12.
Der Justizminister ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzminister
den zu seiner Versügmg verbleibenden Beamten beim Uebertritt in eine nicht
staatliche, insbesondere in eine kommunale Dienststellung die Aufrechterhaltun
ihrer dem Staate gegenüber bereits erworbenen Ansprüche auf Pension un
Reliktenversorgung zuzusichern, sowie Zuschüsse zu deren Besoldung bis zur Er-
reichung ihres seitherigen reinen Diensteinkommens zu gewähren.
K 13.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Justizminister beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“, Drontheim, den 18. Juli 1896.
¶. S) Wilhelm.
v. Boetticher. Miquel. Thielen. Flhr. v. Hammerstein.
Schönstedt. Frhr. w. d. Recke. Brefeld.
Bekanntmachung.
Nech Vorscheift des Gesetes vom 10. April 1872 (Geseh- Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1) der Allerhöchste Erlaß vom 4. Juni 1896, durch welchen dem Reichs-
(Militär-, Fiskus das Recht zur Entziehung des zur Anlage eines
Exerzierplatzes für die Garnison Cöln bei Mülheim erforderlichen Grund-
eigenthums verliehen worden ist, durch das Amtsblatt der Königl.
Regierung zu Cöln Nr. 28 S. 255, ausgegeben am 8. Juli 1896;
2) das Allerhöchste Privilegium vom 8. Juni 1896 wegen Ausfertigung
auf den Inhaber lautender Anleihescheine der Gemeinde Völklingen im
Betrage von 1 000 000 Mark, durch das Amtsblatt der Königl. Re-
gierung zu Trier Nr. 30 S. 293, ausgegeben am 24. Juli 1896;
3) das Allerhöchste Privilegium vom 15. Juni 1896 wegen Ausfertigung
auf den Inhaber lautender Anleihescheine der Stadt Saarbrücken im
Betrage von 2 000 000 Mark, durch das Amtöblatt der Königl. Re-
gierung zu Trier Nr. 29 S. 277, ausgegeben am 17. Juli 1896.
Nedigirt in Gurem bes Staatemtriserzume.
Gerln, georncht in der Reichsdruckrrei.