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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
Inhalt: Gese zur Abänderung des Gesetes, betressend die Pfandleihanstaltrn zu Lassel, Falda und Ganan,
vom 10. April 1872, S. 199. — Geset zur Ubünderung der Gesehe vom 25. Dezember 1869 und
10. Mai 1886, die Landeskreditkasse zu Cassel betresfend, S. 170. — Allerhöchster Erlaß,
betriflend die Nangverhältusse der Pollzel-Disstriktskommissarien in der rovinz Posen, S. 171.
(Nr. 9843.) Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Pfandleihanstalten zu Cassel,
Fulda und Hanau, vom 10. April 1872 (Gesetz Samml. S. 373). Pom
5. Juli 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt: » -
Einziger Artikel.
Der §. 6 des Gesetzes vom 10. April 1872) betreffend die Pfandleih-
a zu Cassel, Fulda und Hanau, (Gesetz-Sannnl. S. 373) erhält folgende
Fassung:
Der Geschäftsbetrieb, zu dem die Anstalten befugt sind, bleibt der bisherige,
insoweit nicht die nachstehenden Bestimmungen Aenderungen ergeben.
Das Leihhaus zu Cassel ist auf die Gewährung von Darlehnen gegen
Hinterlegung von Frushfärdem beschränkt, wogegen den Leihanstalten zu Ehta
und Hanau gestattet ist, neben dem Betriebe des Pfandleihgeschäfts auch Darlehne
gegen spezielle Verpfändung im Regierungsbezirk Cassel gelegener Grundbesitzungen
mit Ausschluß von Bergwerkseigenthum zu gewähren.
Die beiden letztgenannten Anstalten sind auch zur Gewährung von Dar-
lehnen ohne Bestellung hypothekarischer Sicherheit an Kreise und Gemeinden des
Regierungsbezirks Cassel, deren Haushalt dazu die geeignete Grundlage bietet,
sowie an öffentliche, zur Ent- und Bewässerung von Grundstücken innerhalb des
— Cassel gebildete Genossenschaften im Sinne des Gesetzes vom
1. April 1879, betreffend die Bildung von Wassergenossenschaften, (Gesetz. Samml.
S. 297) befugt.
Gesetz Samml. 1896. (Nr. 9943—9844.) 36
Ausgegeben zu Berlin den 20. August 1896.