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Allen drei Anstalten steht die Befugniß zu, verfügbare Geldmittel anzulegen
in Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reiche oder, von einem
Deutschen Bundesstaate mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellt sind, oder in
Schuldverschreibungen, deren insung von dem Dausch Reiche oder von
einem Deutschen Bundesstaate geshlich garantirt ist, oder in Rentenbriefen der
zur Vermittelung der Ablösung von Renten in Preußen bestehenden Rentenbanken,
oder in Schuldverschreibungen, welche von deutschen kommunalen Korporationen
(Provinzen, Kreisen, Gemeinden u. s. w.) oder von deren Kreditanstalten aus-
gleu und entweder seitens der Inhaber kündbar find, oder einer regelmäßigen
mortisation unterliegen. ·
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Odde, an Bord M. B. „Hohenzollern“ den 5. Juli 1896.
G. 8§) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Miquel. Thielen. Bosse.
Frhr. v. Marschall. Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Frhr. v. d. Recke.
(Nr. 9844.) Gesetz zur Abänderung der Gesehe vom 25. Dezember 1860 (Geseg= Samul.
S. 1279) und 10. Mai 1886 (Gesetz= Samml. S. 151), die Landeskreditkasse
zu Cassel betreffend. Vom 5. Juli 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rcG
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Artikel I. ·
Der Absatz 2 des Artikels II des Gesetzes vom 10. Mai 1886 wird wie
folgt abgeändert:
An solche Kreise und Gemeinden des Regierungsbezirks, deren
Haushalt dazu die geeignete Grundlage bietet, sowie an öffentliche,
zur Ent- und Bewässerung von Grundstücken innerhalb des Regierungs-
bezirks gebildete Genossenschaften im Sinne des Gesetzes vom 1. April
1879 (Gesetz= Samml. S. 297), betreffend die Bildung von Wasser-
genossenschaften, können auch ohne Bestellung einer Gpenalhypohzel
Darlehne bewilligt werden.