Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

— 1866 — 
Artikel 5. 
Die im Artikel 4 unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich 
auf das gesammte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und 
aller sonstigmm Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege, 
Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Kies in den von der Bahn geschnittenen Ge- 
markungen, Lagerplätze, Aenderungen von Wegen oder Wasserläufen u. s. w. 
nach den genehmigten Bauplänen oder nach den Bestimmungen der Landes- 
polizeibehörde erforderliche oder zum Schutze der benachbarten Grundstücke, zur 
Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für nothwendig erachtete, der Enteignung 
unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß von Rechten und Gerechtigkeiten. 
Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst Rechten und Gerechtigkeiten soll 
dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden Eisenbahnverwaltung 
weder Kulturentschädigung noch Entschädigung für Wirthschaftserschwernisse zu 
tragen und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei von 
Pfandrechten, sowie frei von allen sonstigen dinglichen Lasten und Abgaben, die 
dauernd erforderlichen in das Eigenthum, die vorübergehend erforderlichen für 
die Dauer des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates übergehen. 
Letzterem sollen vielmehr nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des 
überwiesenen Terrains zur Last fallen. 
Die bauleitende Eisenbahnvenvaltung wird nach Genehmigung des Bau- 
planes und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen 
für jede Gemarkung einen Planauszug nebst Geländeverzeichniß vorlegen, welcher 
die zu überweisenden Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen Vezeichnung und 
Größe, deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich 
angeordneten Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in 
Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat. 
Binmen acht Wochen nach Vorlage dieses Auszuges nebst Geländeverzeichniß 
ist die Eisenbahnverwaltung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. 
Ist innerhalb dieser Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahn- 
verwaltung die Befugniß zu, ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung r bean- 
tragen, zu welchem Lweck die Großherzoglich Hessische Regierung der Königlich 
Preußischen Regierung für ihr Gebiet das Enteignungsrecht rechtzeitig ertheilen 
wird. Der im Enteignungswege für den Grunderwerb u. s. w. erwachsende Auf- 
wand, einschließlich der Kosten des Verfahrens, ist der Eisenbahnverwaltung als- 
dann zu ersetzen. « 
Die Großherzoglich Hessische Begierung hat sich wegen der Uebertragung 
dieser Verpflichtungen auf die an der Bahn interessirten. Gemeinden mit letzteren 
verständigtt sie bleibt indeß für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der 
Königlich Pranhicchen Regierung verhaftet. 
Die Hohen vertragschliehenden Regierungen sind darin einig, daß die Her- 
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Lufuhrwege zu den Stationen, so- 
weit diese Wege auperhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahn- 
verwaltung ist. 
Er. 9651.)
	        
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