— 186 —
Von dem nach Artikel 4 Nr. n leistenden Baarzuschuß ist ein Viertel
mit dem Baubeginn, das zweite Vi sechs Monate darauf, der Rest mit der
Betriebseröffnung seitens der Großherzoglich Hessischen Regierung an die Königlich
Preußische Regierung zu zahlen.
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst zu einer Er-
weiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von dem öffentlichen
Interesse dienenden Anschlußgleisen, Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen
entschließen, so wird die Großherzoglich Hessische Regierung zwecks Erwerbung
des ber Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, auf welche
sich die Verpflichtung im Artikel 4 unter Nr. 1 des Vertrages nicht bezieht, für
ihr Gebiet das Enkeigmmgseccht ertheilen. Hinsichtlich der Kosten des Ent-
eignungsverfahrens und der Stempelfreiheit desselben gilt Artikel 61 des Groß.
hegoglich Hessischen Gesetzes vom 26. Juli 1884, die Enteignung von Grund-
eigenthum betreffend. A
rtikel 6.
Alle Entschädigungs= und sonstigen privatrechtlichen Ansprüche, welche aus
Anlaß des Baues auf Hessischem Staatsgebiete erhoben werden, hat die Königlich
Preußische Regierung zu vertreten.
Artikel 7.
Die Königlich Preußische Negierung wird Grhenstände von natur-- oder
kunsthistorischem Werthe, welche bei Ausführung der Arbeiten im Großherzogthum
Hessen gefunden werden, wie Versteinerungen, seltene Mineralien, Alterthümer,
Münzen, Gebeine und dergleichen, an die Großherzoglich Hessische Regierung abliefern.
Artikel 8.
Die Großherzoglich Hessische Regierung verpflichtet sich, von der Eisenbahn-
unternehmung und dem zu derselben gehörigen Grund und Boden keinerlei
Staatsabgaben zu erheben, noch auch eine Besteuerung derselben zu Gunsten der
Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zuzulassen.
Artikel 9.
Die Feststellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die
Königlich Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Mönnsche
der Großherzoglich Hessischen Regierung. Es sollen übrigens in den Tarifen
für die Strecke in dem Großherzoglich Hessischen Staatsgebiete keine höheren
Normal-Einheitssätze in Anwendung kommen, als in den allgemeinen Tarifen
für die Bahnstrecken des angrenzenden Preußischen Eisenbahndirektionsbezirks.
Artikel 10.
Die Ernennung der für die Nebenbahn anzustellenden Beamten und Be-
diensteten und die Disziplinargewalt über dieselben stehen der Königlich Preußischen
Regierung zu.