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Die Anstellung der subalternen und unteren Klassen des Bahnpersonals
auf der neuen Bahn regelt sich nach den für Besetzung der Subaltern- und
Unterbeamtenstellen mil Militäranwärtern seweilig geltenden reichs= und landes.
rechtlichen Bestimmungen.
Bei Besetzung dieser Beamtenstellen innerhalb des Hessischen Gebietes soll
auf Angehörige des letzteren thunlichst Rücksicht genommen werden.
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates
angestellt werden sollten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres
Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen und Polizeivorschriften des
Landes, in welchem sie angestellt sind, unterworfen. «
Artikel 11.
Die Handhabung der Bahnpolizei auf der innerhalb des Hessischen Staats-
ebietes belegenen Strecke der Nebenbahn erfolgt durch das Königlich Preußische
gahnpersonal.
Die Großherzoglich Hessische Regierung wird Vorforge treffen, daß das
Bahmpersonal in der Ausübung der bahnpolizeilichen Funktionen auf Hessischem
Staatsgebiete von den dortigen Behörden die nöthige Unterstützung erhält
Die Verpflichtung des mit der Handhabung der Bahnpolizei auf Hessischem
Staatsgebiete betrauten Prcußischen Dienstpersonals erfolgt durch die Großherzoglich
Hessischen Behörden.
Artikel 12.
Ein Recht auf den Erwerb der in das Großherzoglich Hessische Staats-
gebiet entfallenden Bahnstrecke wird die Großherzoglich Hessische Staatsregierung,
solange die Bahn im Eigenthum oder Betriebe des Preußischen Staates sich
befindet, nicht in Anspruch nehmen. "
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen.
Artikel 13.
Vorstehender Vertrag soll zur landesherrlichen Natifikation vorgelegt werden.
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin erfolgen.
Berlint den 19. Februar 1896.
So geschehen Darmsiatt, den 15.Fchruar 1856
(L. S.) Dr. Micke. (I. S.) v. Werner.
L. S.) Lehmann. (L. S.) Michell.
· Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifzirt worden und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
Eesetz-Sammi. 1896. (Nr. 9351.) 41